Leitsatz (amtlich)

Streitwertfestsetzungen der Finanzgerichte müssen begründet werden.

 

Normenkette

FGO § 113 Abs. 2 S. 1, § 128 Abs. 3, § 146 Abs. 3

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Streitwertfestsetzung des FG zutreffend ist.

Nach Klageerhebung durch die Beschwerdegegnerin hat sich die Hauptsache dadurch erledigt, daß der Beschwerdeführer (FA) den angegriffenen HGA-Bescheid ersatzlos zurückgenommen hat. Mit unanfechtbar gewordenem Beschluß vom 12. September 1966 stellte das FG dies fest und legte die Kosten dem Bf. auf.

Auf Antrag der Bgin. setzte das FG durch Beschluß vom 27. September 1966 den Streitwert auf 16 802,26 DM fest. Das FG begründete seine Entscheidung nicht. Auch dem Beschluß über die Nichtabhilfe der Beschwerde fügte das FG keine Begründung bei.

Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Streitwertfestsetzung vom 27. September 1966. Der Bf. begründete sein Rechtsmittel damit, daß es sich im Streitfall um eine Untätigkeitsklage gehandelt habe; bei Untätigkeitsklagen dürfe der Streitwert nur 1/10 der Ablösungssumme der streitigen HGA betragen.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Beschwerde ist zulässig.

Es braucht nicht entschieden zu werden, ob im Streitfall der Wert des Beschwerdegegenstandes 50 DM übersteigt. Im vorliegenden Verfahren kann die Beschränkung der Beschwerdemöglichkeit nach § 128 Abs. 3 FGO schon deshalb nicht Platz greifen, weil sie nur "in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen" gilt. Darunter fällt der Streit über die Höhe des Streitwerts dann nicht, wenn - wie hier - die selbständige Streitwertentscheidung des FG angegriffen wird. Nur wenn der Streitwert im Rahmen des Kostenansatzes vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des FG festgesetzt worden ist und wenn wegen dieser Streitwertfestsetzung gegen den Kostenansatz Einwendungen erhoben werden, ist die Beschwerdemöglichkeit nach § 128 Abs. 3 FGO eingeschränkt (vgl. Beschluß des BFH I B 11/66 vom 25. Januar 1967, BFH 88, 19, BStBl III 1967, 253).

Die Beschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Das FG mußte den Beschluß, mit dem es über die Höhe des Streitwerts entschied, begründen. Beschlüsse sind nach § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO zu begründen, wenn sie mit einem Rechtsmittel angefochten werden können. Der Streitwertbeschluß des FG ist mit der Beschwerde anfechtbar (§ 146 Abs. 3 FGO). Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO; denn als Rechtmittel sind alle in der FGO vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen anzusehen (vgl. Ziemer-Birkholz, Finanzgerichtsordnung, § 44 Tz. 8 und Vorbemerkung 1 zu § 115; ebenso für das Verwaltungsgerichtsverfahren: Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl., § 58 Rd. Nr. 3).

Sinn des Begründungszwangs ist es, den von der Entscheidung Betroffenen mitzuteilen, wie die entscheidende Stelle - hier das FG - zu ihrem Ergebnis kam. Nur wenn die Betroffenen die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen einer Entscheidung kennen, können sie prüfen, ob und mit welcher Begründung sie gegen diese Entscheidung angehen können. Auch für die übergeordnete Instanz, die über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, ist die Kenntnis der Entscheidungsgründe der Vorinstanz unerläßlich.

Da es im Streitfall an der mithin erforderlichen Begründung der angefochtenen Vorentscheidung fehlt, ist der Beschluß des FG aufzuheben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Die Möglichkeit der Zurückverweisung ist auch im Beschwerdeverfahren gegeben (BFH-Beschluß IV B 18/66 vom 15. Februar 1967, BFH 87, 502, BStBl III 1967, 181).

 

Fundstellen

Haufe-Index 412796

BStBl II 1968, 65

BFHE 1968, 284

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