Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn einer Außenprüfung; keine Zwangsbetriebsaufgabe durch Umgestaltung der Hofgebäude oder durch Liebhaberei; kein Erhebungsdefizit bei Verkäufen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

 

Leitsatz (NV)

1. Es ist nicht mehr klärungsbedürftig, dass eine Außenprüfung begonnen hat, wenn der Prüfer den Steuerpflichtigen nach Erlass der Prüfungsanordnung und der Aufforderung zur Bereitstellung von Unterlagen aufgesucht und darüber ein Gespräch geführt hat.

2. Weder eine irreversible Umgestaltung der Hofgebäude noch der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei führen zu einer Zwangsbetriebsaufgabe.

3. Ein Erhebungsdefizit bei der Versteuerung von Veräußerungsgewinnen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ist nicht ersichtlich.

 

Normenkette

AO 1977 § 171 Abs. 4 S. 1, § 198 S. 2; EStG § 4 Abs. 1, § 13; FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 23.03.2004; Aktenzeichen 6 K 6180/01 E)

 

Gründe

Die Beschwerde ist --ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

1. Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Tz. 52).

a) Daran fehlt es vorliegend.

Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen,

- ob der Beginn der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) mit dem in § 198 Satz 2 AO 1977 genannten Zeitpunkt identisch sei,

- ob davon abweichend Vorbereitungshandlungen bereits als Beginn der Außenprüfung i.S. von § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 angesehen werden könnten,

- wie ein solches Verständnis vom "Beginn" der Außenprüfung in § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 mit dem Wortlaut der §§ 193 ff. AO 1977, insbesondere § 198 Satz 2 AO 1977 in Übereinstimmung zu bringen sei, und

- welche Bedeutung der Prüfungsanordnung zukomme, wenn eine Aufnahme von Ermittlungshandlungen für den Beginn der Außenprüfung ausreiche,

sind --soweit sie über allgemeine rechtliche Erwägungen hinausgehen-- nicht klärungsbedürftig bzw. im Streitfall nicht klärungsfähig.

aa) Nach der BFH-Rechtsprechung hat eine Außenprüfung dann begonnen, wenn der Prüfer die Prüfungsanordnung dem Steuerpflichtigen übergeben hat und konkrete Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls aufnimmt (vgl. BFH-Urteile vom 24. April 2003 VII R 3/02, BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739, und vom 9. Mai 1985 IV R 111/82, BFH/NV 1985, 10). Der Prüfer muss ernsthaft mit der sachlichen Prüfung des Steuerfalles begonnen haben, ohne dass es darauf ankommt, ob die ersten Prüfungshandlungen zu verwertbaren Ergebnissen geführt haben (BFH-Urteil in BFHE 202, 32, BStBl II 2003, 739). Es genügt, wenn der Prüfer beginnt, allgemeine Informationen über den zu prüfenden Steuerfall zu sammeln; dies kann ggf. auch durch das Studium der Steuerakten erfolgen (BFH-Urteile vom 2. Februar 1994 I R 57/93, BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377; vom 7. August 1980 II R 119/77, BFHE 131, 437, BStBl II 1981, 409). Äußeres Anzeichen für den Beginn der Prüfung kann das Verlangen des Prüfers gegenüber dem Steuerpflichtigen sein, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere oder andere Unterlagen vorzulegen (BFH-Urteil in BFHE 173, 487, BStBl II 1994, 377).

bb) Diesen Grundsätzen entspricht das angefochtene Urteil. Die vom Kläger gestellten Rechtsfragen sind daher --soweit vorliegend überhaupt entscheidungserheblich-- geklärt. Die Frage, ob interne Vorbereitungshandlungen zu einem Beginn der Außenprüfung führen, ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn die Maßnahmen des Prüfers gingen nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) darüber hinaus. Der Prüfer hat die Mutter des Klägers als Steuerpflichtige nach Erlass der Prüfungsanordnung telefonisch aufgefordert, zur Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens vom Privatvermögen Unterlagen bereitzustellen; einige Tage später hat er sie aufgesucht und darüber ein Gespräch geführt. Es spricht im Übrigen nicht gegen den Beginn der Außenprüfung, dass dieses Gespräch nach Darstellung des Klägers an der Arbeitsstelle seiner Mutter in Räumlichkeiten des Arbeitgebers geführt wurde.

Unerheblich ist, dass das FG keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob und ggf. welchen Termin der Prüfer als Beginn der Außenprüfung aktenkundig gemacht hat. Da das FG den Beginn der Außenprüfung aus den tatsächlichen Ermittlungshandlungen abgeleitet hat, die vom Kläger nicht substantiiert bestritten worden sind, kommt es darauf nicht an. Bei dieser Sachlage ist auch die Rechtsfrage nach dem Verhältnis des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO 1977 zu § 198 Satz 2 AO 1977 nicht klärungsfähig.

b) Auch die vom Kläger gestellte Frage, ob eine irreversible Umgestaltung der Hofgebäude durch einen Umbau des Stalles in Wohnfläche zu einer Zwangsbetriebsaufgabe führe, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Denn der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass selbst die Zerstörung und die Veräußerung einer Hofstelle nicht zur Zwangsaufgabe eines kurzzeitig unterbrochenen oder verpachteten Betriebs führt (Senatsurteil vom 26. Juni 2003 IV R 61/01, BFHE 202, 525, BStBl II 2003, 755, unter 3.a und b der Entscheidungsgründe; vgl. auch BFH-Beschluss vom 20. Januar 1999 IV B 99/98, BFH/NV 1999, 1073). Auch Umbauten, die zu einer dauerhaften Umgestaltung der Stallgebäude geführt haben, sind nach der Rechtsprechung des Senats nicht anders zu beurteilen als etwa eine Bebauung landwirtschaftlicher Flächen mit Wohngebäuden zum Zwecke der Vermietung und führen weder zu einer Betriebsaufgabe noch zur Zwangsentnahme (vgl. Senatsurteile vom 20. Januar 2005 IV R 35/03, BFH/NV 2005, 1046, und vom 25. November 2004 IV R 51/03, BFH/NV 2005, 547).

c) Höchstrichterlich geklärt ist auch, dass nicht bereits der Fortfall der Gewinnerzielungsabsicht und die damit verbundene Annahme einer Liebhaberei zu einer Betriebsaufgabe führen, sondern erst eine darauf gerichtete Handlung oder ein entsprechender Rechtsvorgang (BFH-Urteile vom 18. Mai 2000 IV R 28/98, BFH/NV 2000, 1455; vom 29. Oktober 1981 IV R 138/78, BFHE 134, 339, BStBl II 1982, 381; BFH-Beschluss vom 14. Juli 2003, IV B 58/02, juris). Das FG-Urteil entspricht diesen Grundsätzen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht.

2. Soweit sich der Kläger darüber hinaus auch auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) berufen hat, entsprechen seine Ausführungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Zur Darlegung einer Divergenz wäre es erforderlich gewesen, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und den Urteilen, von dem die Vorinstanz abgewichen sein soll, andererseits herauszuarbeiten und einander gegenüberzustellen, so dass die behauptete Abweichung erkennbar geworden wäre (Senatsbeschluss in BFH/NV 2006, 234, m.w.N.). Daran fehlt es. Der Hinweis auf angeblich abweichende FG-Entscheidungen zur Zwangsbetriebsaufgabe von Gewerbebetrieben genügt schon deshalb nicht, weil der Kläger sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der Stall vorliegend im Zeitpunkt des Umbaus noch wesentliche Betriebsgrundlage des landwirtschaftlichen Betriebes war (vgl. dazu Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1046).

3. Die Behauptung, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe zu Unrecht Freibeträge nach §§ 13 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG), insbesondere nach § 13a Abs. 8 EStG a.F. nicht berücksichtigt, kann ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen. Ein schwerer rechtlicher Fehler, der die Revisionszulassung rechtfertigen kann (s. dazu u.a. BFH-Beschluss vom 24. August 2005 VIII B 36/04, BFH/NV 2006, 86, II. Nr. 1, m.w.N.), ist bereits deshalb nicht ersichtlich, weil weder der Kläger dargelegt hat noch sonst Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines derartigen Freibetrages vorliegend erfüllt gewesen wären.

4. Schließlich rechtfertigt auch ein vom Kläger behauptetes Erhebungsdefizit bei der Versteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke die Zulassung der Revision nicht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die gesetzliche Besteuerungsgrundlage verfassungswidrig sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wird (vgl. BVerfG-Urteile vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, 268 ff., BStBl II 1991, 654, 664 ff. zur Zinsbesteuerung, und vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, 112 ff., BStBl II 2005, 56, 62 ff. zur Besteuerung von Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren). Ein tatsächlicher Vollzugsmangel reicht dafür jedoch nicht aus; denn Vollzugsmängel, wie sie immer wieder vorkommen (können), führen alleine noch nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuernorm (vgl. BFH-Urteil vom 7. September 2005 VIII R 90/04, BStBl II 2006, 61). Vorliegend fehlt es daher an einer über die bloße Behauptung von Vollzugsmängeln hinausgehenden Darlegung eines strukturellen Defizits. Gerade bei Grundstücken des Betriebsvermögens ist ein solches Defizit auch nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1517651

BFH/NV 2006, 1291

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