Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Keine Fortbildung des Rechts wegen angeblich geänderter Betrachtungsweise bezüglich des Ertrags- und Sachwertverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Da die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG ‐ also eine besondere Gestaltung und/oder eine besondere Ausstattung ‐ gegeben sind, eine Frage der Wertverhältnisse ist und dabei auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 abzustellen ist, kommt es auf die behaupteten gewandelten Wertvorstellungen am Bewertungsstichtag nicht an. Eine Entscheidung des BFH zu den Auswirkungen der angeblich gewandelten Vorstellungen ist daher zur Rechtsfortbildung nicht erforderlich.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; BewG § 76 Abs. 3 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Mit Bescheid vom 7. Oktober 1998 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) den Einheitswert des Einfamilienhauses der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf den 1. Januar 1997 im Sachwertverfahren mit 190 700 DM fest. Maßgebend für die Anwendung des Sachwertverfahrens war die Wohnfläche des Hauses von 222 qm. In die Wohnfläche einbezogen waren zwei Arbeitszimmer, die von den Klägern im Rahmen ihrer Tätigkeit als Lehrer genutzt werden. Einspruch und Klage, mit denen sie sich gegen die Anwendung des Sachwertverfahrens wandten, blieben erfolglos. Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision tragen sie vor, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Februar 1986 II R 192/78 (BFHE 146, 96, BStBl II 1986, 320), in dem der BFH auf eine Wohnfläche von 220 qm abgestellt habe, habe ein Haus mit einer Nutzfläche von 370 qm betroffen und liege bereits mehr als 15 Jahre zurück. Seit dieser Zeit habe sich die Betrachtungsweise bezüglich der beiden Bewertungsverfahren wesentlich geändert. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Urteil des BFH vom 7. November 2000 II R 45/99 (BFH/NV 2001, 583). Im Übrigen werde im Streitfall die Wohnflächengrenze lediglich um 1 % überschritten und auch dies nur deshalb, weil die Kläger beruflich auf getrennte Arbeitszimmer angewiesen seien.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Beschwerde ist durch Auslegung zu entnehmen, dass die Kläger den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend machen wollen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor, und zwar unabhängig davon, in welchem Verhältnis diese Vorschrift zu der des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO steht (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837). Von einer Entscheidung der Revisionsinstanz in dieser Sache ist keine Fortbildung des Rechts zu erwarten.

Mit Urteil vom 17. Mai 1995 II R 22/92 (BFHE 177, 502, BStBl II 1995, 577) hat der BFH ―allerdings bezogen auf den Bewertungsstichtag 1. Januar 1988― daran festgehalten, dass allein eine Wohnfläche von mehr als 220 qm ausreicht, ein Einfamilienhaus im Sachwertverfahren zu bewerten. Eine Wohnfläche von mehr als 220 qm gibt dem Einfamilienhaus eine besondere Gestaltung i.S. des § 76 Abs. 3 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG). Neben dieser besonderen Gestaltung bedarf es keiner besonderen Ausstattungsmerkmale, um die Anwendung des Sachwertverfahrens zu rechtfertigen. Gemäß § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG reicht es für die Wertermittlung im Sachwertverfahren aus, dass entweder eine besondere Gestaltung oder eine besondere Ausstattung vorliegt. Da die Frage, ob die Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 Nr. 1 BewG ―also eine besondere Gestaltung und/oder eine besondere Ausstattung― gegeben sind, eine Frage der Wertverhältnisse ist und dabei auf die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. Oktober 1987 II R 26/87, BFHE 151, 88, BStBl II 1987, 841), kommt es auf die behaupteten gewandelten Wertvorstellungen vom Bewertungsstichtag nicht an. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, aus welchem Grunde die Kläger ein Einfamilienhaus dieser Größenordnung bewohnen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 732062

BFH/NV 2002, 761

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