Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Revision

 

Leitsatz (NV)

Zu den Anforderungen an die Revisionsbegründung

 

Normenkette

FGO § 118 Abs. 3, § 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Revision ist unzulässig.

Nach § 120 Abs. 1 FGO ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Den Anforderungen, die an eine Revisionsbegründung zu stellen sind, genügt die Revision der Klin. nicht. Sie enthält nur für die Revision mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen unbeachtliches neues tatsächliches Vorbringen (§ 118 Abs. 3 FGO), nicht aber eine Auseinandersetzung mit den für die Entscheidung des FG von diesem dargelegten Gründen. Dem Begründungsgebot des § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist jedoch nur dann genügt, wenn der Revisionskläger sich mit den rechtlichen Überlegungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt (vgl. Beschluß des BFH vom 6. Oktober 1982 I R 71/82, BFHE 136, 521, BStBl II 1983, 48; siehe auch Beschluß des BVerfG vom 4. März 1982 2 BvR 226/82, StRK FGO § 120 R. 136).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422759

BFH/NV 1986, 30

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