Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB wegen Divergenz; Klimaanlage als Betriebsvorrichtung

 

Leitsatz (NV)

1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz ist der jeweilige Stand der Rechtsprechung des BFH im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision.

2. Mit der Beurteilung einer Klimaanlage, die überwiegend der Innenverpackung der Erzeugnisse der Klägerin dient und nur von untergeordneter Bedeutung für die Nutzung des Gebäudes durch Menschen ist, als Betriebsvorrichtung weicht das Finanzgericht nicht von der neueren, zum Investitionszulagenrecht ergangenen Rechtsprechung des BFH ab.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; BerlinFG § 19 Abs. 1 S. 4; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von ... -Erzeugnissen. Wegen umfangreicher Investitionen beantragte sie für das Streitjahr 1985 eine Investitionszulage, u. a. auch für die Anschaffung einer Klima- und Kälteanlage (Anschaffungskosten in Höhe von ... DM).

Aufgrund einer Investitionszulage-Sonderprüfung sah der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) diese Klima- und Kälteanlage als einen Gebäudebestandteil und nicht als eine Betriebsvorrichtung an, da mit der Anlage eine bereits vorhandene Klimaanlage ersetzt worden sei, und versagte insoweit die Zulagengewährung.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage im Hinblick auf die für die Klima- und Kälteanlage beantragte Investitionszulage statt. Für die Klimaanlage sei gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. a, aa, des Berlinförderungs gesetzes (BerlinFG) in der für das Streitjahr geltenden Fassung eine Investitionszulage in Höhe von ... DM zu gewähren, da die Anlage zwar zivilrechtlich zum wesentlichen Gebäudebestandteil geworden sei, steuerrechtlich jedoch als Betriebsvorrichtung anzusehen sei.

Die Klimaanlage werde überwiegend im Bereich der Innenverpackung eingesetzt. Sie temperiere den Raum, in dem die Waren mit der Innenverpackung versehen werden. Die Innenverpackung erfolge mit schnellaufenden Folien- und Papierverpackungsmaschinen. Da es beim Transport der Ware auf Förderbändern zum ... und zum Schmieren kommen könne, wenn die Umgebungstemperatur an den Transportbändern einen zulässigen oberen Grenzwert überschreite, müßten bestimmte Temperaturgrenzwerte und eine bestimmte relative Luftfeuchtigkeit eingehalten werden. Andernfalls komme es zu zusätzlichen Störungen im Bereich der Transportbänder und Verpackungsmaschinen. Anhaltspunkte dafür, daß im Streitfall die Gebäudenutzung für die Herstellung der Klimaanlage im Vordergrund gestanden habe, bestünden nicht.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht das FA u. a. Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) geltend.

Die Entscheidung des FG weiche von mehreren Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) ab. Die Vorentscheidung beruhe auf dem Rechtssatz, daß eine Vorrichtung, die unmittelbar für Betriebszwecke genutzt werde und bei deren Herstellung die Gebäudenutzung nicht im Vordergrund gestanden habe, als Betriebsvorrichtung anzusehen sei. Damit sei das FG von den Entscheidungen des BFH vom 17. Mai 1968 VI R 341/66 (BFHE 92, 372, BStBl II 1968, 563) und VI R 205/67 (BFHE 92, 382, BStBl II 1968, 567) abgewichen. Denn diesen Entscheidungen liege der Rechtssatz zugrunde, daß nur eine Vorrichtung, die unmittelbar und ausschließlich für Betriebszwecke genutzt werde, als Betriebsvorrichtung anzusehen sei. Die Vorentscheidung beruhe auch auf dieser Abweichung. Denn ohne diese Abweichung hätte das FG die Klage (auch) hinsichtlich der Klimaanlage abweisen müssen, da die Klimaanlage nicht ausschließlich für Betriebszwecke, sondern in erheblichem Umfang auch für allgemeine Zwecke der Gebäudenutzung (u. a. Klimatisierung der Personalkantine) eingesetzt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des FA ist unbegründet.

1. Wird als Zulassungsgrund Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend gemacht, so muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der Entscheidung des BFH im Widerspruch stehen kann. Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz ist dabei allerdings der jeweilige Stand der Rechtsprechung des BFH im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 19 letzter Abs. , m. w. N.).

Die Vorentscheidung weicht nicht von den neueren Entscheidungen des für Investitionszulagen nunmehr allein zuständigen erkennenden Senats ab.

Die früher (vom VI. Senat) in dem vom FA genannten Entscheidungen angenommene Voraussetzung des ausschließlichen Dienens hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 30. April 1976 III R 132/74 (BFHE 119, 97, BStBl II 1976, 527) verworfen. Er hat in diesem Urteil ausdrücklich erklärt, daß er dem Urteil in BFHE 92, 382, BStBl II 1968, 567 (und damit inzident auch dem Urteil in BFHE 92, 372, BStBl II 1968, 563, das von derselben Voraussetzung ausging) insoweit nicht folge.

In seiner Entscheidung vom 23. März 1990 III R 63/87 (BFHE 161, 240, BStBl II 1990, 751, m. w. N.) hat der erkennende Senat weiter ausgeführt, daß der Begriff Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muß ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Es reicht nicht aus, wenn eine Anlage für einen Gewerbebetrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist.

Diese Rechtsauffassung liegt aber auch der Vorentscheidung zugrunde. Denn das FG beurteilte die Klimaanlage aufgrund des von ihm festgestellten Sachverhalts deshalb als Betriebsvorrichtung, weil sie überwiegend der Innenverpackung der Erzeugnisse der Klägerin dient und nur von untergeordneter Bedeutung für die Nutzung des Gebäudes durch Menschen ist.

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421971

BFH/NV 1997, 518

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