Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung, wenn die Klärungsbedürftigkeit der Frage geltend gemacht wird, ob bei erstmaliger Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf.

 

Normenkette

AO 1977 § 152 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

 

Entscheidungsgründe

Voraussetzung dafür wäre gewesen, daß die Kläger substantiierte und konkrete Angaben darüber gemacht hätten, aus welchen Gründen im einzelnen die über die entscheidungserhebliche - klärungsfähige und klärungsbedürftige - Rechtsfrage zu treffende Entscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung dienen würde (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Anm. 88 m.w.N.). Im Streitfall fehlen jegliche substantiierte Darlegungen dazu, daß die von den Klägern als ungeklärt bezeichnete Rechtsfrage tatsächlich klärungsbedürftig ist. Vielmehr haben die Kläger lediglich behauptet, daß der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsfrage, ob bereits bei erstmaliger Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden könne, bisher nicht entschieden habe. Tatsächlich trifft diese Behauptung nicht zu. Denn der BFH ist bereits wiederholt davon ausgegangen, daß auch bei erstmaliger Fristüberschreitung ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden kann (Urteile vom 20. September 1990 VR85/85, BFH/ NV 1991, 499; vom 25. November 1988 VR154/85, BFH/NV 1989, 517; vom 30. April 1987 IVR42/85, BFHE 149, 429, BStBl II1987, 543). Mit dieser Rechtsprechung hätten sich die Kläger in ihrer Beschwerdebegründung auseinandersetzen müssen. Dies war um so mehr geboten, als der Wortlaut des § 152 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) keinerlei Einschränkungen in der von den Klägern vertretenen Hinsicht erkennen läßt.

Auch der von den Klägern angeführte Anwendungserlaß im BStBl I 1987, 664 (694) enthob die Kläger von der vorerwähnten Notwendigkeit nicht. In dem Erlaß heißt es an der angegebenen Stelle zwar, daß das Versäumnis regelmäßig dann nicht entschuldbar sei, wenn die Steuererklärung wiederholt nicht oder wiederholt nicht fristgemäß abgegeben wurde oder eine von der Finanzbehörde antragsgemäß bewilligte Fristverlängerung nicht eingehalten wurde. Diese Anweisung besagt jedoch nur etwas darüber, wie die Verschuldensfrage in Fällen wiederholter Fristüberschreitung zu beurteilen ist, nicht aber, daß bei erstmaliger Fristüberschreitung kein Verspätungszuschlag festgesetzt werden darf. Insoweit ist ein Umkehrschluß eben nicht ohne weiteres möglich; außerdem ist die Verschuldensfrage einzelfallbezogen zu prüfen. In dieser Hinsicht liegen im Streitfall sicher besondere Umstände vor (hohe Abschlußzahlungen im Vorjahr und Streitjahr; vorzeitige Anforderung der Steuererklärung im Hinblick hierauf), so daß selbst dann, wenn die vorerwähnte Verwaltungsanweisung i.S. der Kläger umkehrbar wäre, Ausführungen der Kläger dazu erforderlich gewesen wären, daß die von ihnen als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage im vorliegenden Fall auch klärungsfähig sei.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (FGO-Änderungsgesetz) vom 21. Dezember 1992 (BGBl I 2109, BStBl I 1993, 90) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419572

BFH/NV 1994, 190

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