Leitsatz (amtlich)

Ein Lohnsteuerhilfeverein ist ebensowenig wie eine Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Vertretung vor dem BFH befugt (Anschluß an die Beschlüsse des BFH vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99, und I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173).

 

Normenkette

BFH-EntlastG Art. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger), mit der dieser für das Streitjahr 1976 die Anerkennung weiterer Aufwendungen - in Höhe von 3 429 DM - als außergewöhnliche Belastung (nach § 33a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) begehrt hatte, abgewiesen. Das Urteil ist dem Lohnsteuerhilfeverein S, dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers im Verfahren vor dem FG, zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 15. Juli 1980 hat der vorgenannte Verein für den Kläger "Einspruch zum Urteil des FG" erhoben. Das "gefällte Urteil" könne "nicht anerkannt" werden, da die Voraussetzungen des § 33a EStG entgegen der Auffassung des FG vorlägen. Die Rechtsmittelschrift ist auf einem Briefbogen des Vereins abgefaßt und in der "Wir"-Form gehalten. Die dem FG zur Vertretung vor den (Steuer-)Gerichten vorgelegte Prozeßvollmacht des Klägers lautet auf die "Lohnsteuerhilfe S ...".

Der Kläger beantragt, den Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid für 1976 (entsprechend seinen Ausführungen) zu ändern.

Das Rechtsmittel des Klägers ist als Revision anzusehen. Diese ist unzulässig.

1. Die Rechtsmittelschrift vom 15. Juli 1980 enthält eine Revisionseinlegung. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers wendet sich darin unmittelbar gegen das Urteil des FG und begehrt sinngemäß dessen Aufhebung (§ 118 Abs. 1, § 120 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -; vgl. auch den Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Januar 1967 VI R 216/66, BFHE 88, 73, BStBl III 1967, 291).

 

Entscheidungsgründe

2. Die Revision ist nicht zulässig.

a) Nach Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFH-EntlastG) muß sich vor dem BFH jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Revision. Danach sind nur natürliche Personen mit den entsprechenden Qualifikationsmerkmalen als Prozeßbevollmächtigte vor dem BFH zugelassen. Prozeßhandlungen von nicht zu diesem Personenkreis gehörenden Vertretern sind mangels Postulationsfähigkeit wirkungslos; ein von ihnen eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig (BFH-Beschlüsse vom 23. November 1978 I R 56/76, BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173, und V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der Kläger hat sich bei Einlegung der Revision durch den Lohnsteuerhilfeverein S als Prozeßbevollmächtigten vertreten lassen. Ein eingetragener Verein ist jedoch ebensowenig wie eine Steuerberatungsgesellschaft oder ein Verband zur Vertretung vor dem BFH befugt (vgl. BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99, und BFHE 126, 366, BStBl II 1979, 173). Daß für den Kläger der Verein aufgetreten ist, ergibt sich insbesondere aus der Verwendung des Geschäftsbogens des Vereins, der diesen als Austeller der Rechtsmittelschrift ausweist, und aus der "Wir"-Form, in der der Schriftsatz gehalten ist. Weiter lautet auch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Prozeßvollmacht auf den Verein selbst und nicht etwa auf eine bei diesem angestellte (natürliche) Person mit den Qualifikationsmerkmalen des Art. 1 Nr. 1 BFH-EntlastG.

b) Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist die Revision auch deshalb unzulässig, weil der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM offensichtlich nicht übersteigt (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 BFH-EntlastG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 73324

BStBl II 1980, 686

BFHE 1981, 193

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