Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH nach Hauptsacheerledigung; Akteneinsicht

 

Leitsatz (NV)

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ist nicht statthaft, wenn die Beteiligten das zugehörige Hauptsacheverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

2. In einem solchen Falle ist der Antrag auf Akteneinsicht abzulehnen.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1 S. 1, § 128 Abs. 4, § 138 Abs. 1, § 142 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte mit Schriftsatz vom 16. Oktober 1995 beim Finanzgericht (FG) Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage wegen Einkommensteuer 1993 und Umsatzsteuer 1993. Nach Änderung der angefochtenen Bescheide durch den Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Im Beschluß des FG vom 25. Januar 1996 wurden -- entgegen dessen Antrag -- dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Den Antrag auf PKH -- den der Antragsteller hinsichtlich der Kostenentscheidung des FG weiterverfolgte -- lehnte das FG mit Beschluß vom 25. Januar 1996 mit der Begründung ab, der Antrag sei zwar zulässig, jedoch unbegründet, weil die Rechtsver folgung mutwillig i. S. des § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) sei. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Antragsteller trägt vor, das FG sei bei seiner Kostenentscheidung von unztreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, und beantragt Akteneinsicht.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -- BFH -- (z. B. Beschlüsse vom 5. November 1985 VII B 88/83, BFHE 144, 407, BStBl II 1986, 71; vom 15. September 1994 VII B 139/94, BFH/ NV 1995, 258, m. w. N.) ist gegen die Ablehnung der PKH durch das FG die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ist das Verfahren in der Hauptsache durch eine isolierte Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beendet, kann die zugehörige Hauptsache nicht mehr an den BFH gelangen, weil Kostenentscheidungen des FG gemäß § 128 Abs. 4 FGO nicht anfechtbar sind (zur isolierten Kostenentscheidung vgl. z. B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 128 Rz. 8, m. w. N.).

2. Der Antrag des Antragstellers, ihm gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO Akteneinsicht zu gewähren, ist abzulehnen. Da die vorliegende Beschwerde unzulässig ist, sind die Akten unter keinem Gesichtspunkt geeignet, dem Rechtsschutz in diesem Beschwerdeverfahren zu dienen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1991 III S 2, 3/91, BFH/NV 1992, 191; vom 18. März 1994 VIII B 20/94, BFH/NV 1995, 144).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423691

BFH/NV 1997, 61

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