Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine NZB wegen grundsätzlicher Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO) gehört auch, daß der Beschwerdeführer die bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung zu der von ihm für grundsätzlich und daher klärungsbedürftig gehaltenen Frage berücksichtigt und vorträgt, weshalb diese Rechtsprechung seiner Ansicht nach bisher keine Klärung gebracht hat.

Die Frage der Selbständigkeit eines GmbH- Geschäftsführers i. S. v. §2 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist durch die BFH-Urteile in BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255 und in BFH/NV 1997, 911 grundsätzlich geklärt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3; UStG § 2 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte zwei Geschäftsführer. Dem Rechtsverhältnis mit dem Geschäftsführer S lag der Honorarvertrag vom 1. Januar 1993 zugrunde. Der Vertrag sah vor, daß der Geschäftsführer (S) bei seiner Tätigkeit für die Klägerin als selbständiger Unternehmer handeln sollte. In seinen an die Klägerin gerichteten Honorarrechnungen wies S Umsatzsteuer gesondert aus.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) versagte der Klägerin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des S. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach ständiger Rechtsprechung könne der Geschäftsführer einer GmbH selbst dann der Gesellschaft nicht als selbständiger Unternehmer gegenübertreten, wenn er nicht deren Arbeitnehmer i. S. von §2 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sein sollte. Denn der Geschäftsführer sei Organwalter; seine Tätigkeit diene unmittelbar der Verwirklichung des Gesellschaftszwecks und sei als eigene Tätigkeit der Gesellschaft zu beurteilen. Die Stellung des Geschäftsführers als Organ schließe es aus, daß seine Tätigkeit durch eine selbständige Leistung gegenüber der Gesellschaft überlagert werde, wie sie ein fremder außenstehender Unternehmer erbringen könne.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision. Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Gemäß §115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Es muß sich um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln, die im Revisionsverfahren geklärt werden kann. An der Zulassungsvoraussetzung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist und die Beschwerdeschrift keine Gesichtspunkte erkennen läßt, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen. Solche Gesichtspunkte können z. B. vorliegen, wenn einzelne FG der Rechtsprechung des BFH nicht gefolgt sind oder in der Literatur beachtliche Argumente gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgetragen wurden, die der BFH noch nicht erwogen hat. Liegt --wie im Streitfall -- eine gefestigte Rechtsprechung vor, ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der aufgeworfenen Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung für erforderlich hält. Insbesondere ist die grundsätzliche Bedeutung nur schlüssig dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält (vgl. BFH- Beschluß vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179).

Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin hat sich nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des BFH zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit eines "Organwalters" auseinandergesetzt. Diese Rechtsprechung ist vom FG unter Zitierung des BFH-Urteils vom 24. August 1994 XI R 74/93 (BFHE 176, 75, BStBl II 1995, 150) in Bezug genommen worden. Insoweit behauptet die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung nur, ohne sie darzulegen.

Im übrigen befaßt sich die Beschwerdebegründung mit den für die Unselbständigkeit i. S. von §2 Abs. 2 Nr. 1 UStG maßgebenden Voraussetzungen. Die insoweit angesprochene Frage der Selbständigkeit/ Unselbständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers ist durch die BFH-Urteile vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96 (BFHE 182, 384, BStBl II 1997, 255) und vom 7. Mai 1997 V R 28/96 (BFH/NV 1997, 911) grundsätzlich geklärt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67621

BFH/NV 1998, 1385

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