Leitsatz (amtlich)

Eine Vollstreckung "droht" erst, wenn das FA konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorsteht, daß es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

 

Orientierungssatz

Die Erklärung des Antragstellers, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sei in der Hauptsache erledigt, ist unwirksam, wenn der Aussetzungsantrag unzulässig ist (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

VGFGEntlG Art. 3 § 7 Abs. 1 S. 2 Nrn. 3-4; FGO § 69 Abs. 3, § 138

 

Tatbestand

Der Antragsteller hat Revision eingelegt und beantragt, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen. Während des Aussetzungsverfahrens hat er seinen Antrag für erledigt erklärt mit dem Hinweis, das Finanzamt (FA) habe durch Bescheid vom 14.März 1985 von sich aus die Vollziehung des angefochtenen Bescheids bis zur Entscheidung über die Revision ausgesetzt.

Er beantragt, die Kosten des Aussetzungsverfahrens dem FA aufzuerlegen, denn dieses habe ihn veranlaßt, den Aussetzungsantrag zu stellen: Es habe ihn mit Schreiben vom 28.Januar 1985 darauf aufmerksam gemacht, daß die "gewährte Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage" ende. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei ihm am 23.Januar 1985 bekanntgegeben worden. Demzufolge habe er ab 24.Februar 1985 mit einer Vollstreckung rechnen müssen.

Das FA beantragt, die Kosten des Aussetzungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erledigungserklärung des Antragstellers ist unwirksam, weil sein Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids auszusetzen, unzulässig ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9.August 1977 VII R 123/74, BFHE 122, 443, BStBl II 1977, 697, und BFH-Beschluß vom 21.September 1983 II S 5/83, BFHE 139, 228, 229, BStBl II 1984, 210). Unzulässig ist sein Antrag deshalb, weil nicht zuvor das FA einen dahingehenden Antrag des Antragstellers abgelehnt hat (Art.3 § 7 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit --VGFGEntlG--) und die Voraussetzungen für eine unmittelbar zulässige Anrufung des Gerichts (Art.3 § 7 Abs.1 Satz 2 VGFGEntlG) nicht gegeben sind. Allein durch den Hinweis, daß die "gewährte Aussetzung der Vollziehung einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage" ende, hat das FA nicht zu erkennen gegeben, daß es einen Antrag auf weitere Aussetzung der Vollziehung ablehnen werde (Art.3 § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.1 VGFGEntlG). Auch kann dem erwähnten Hinweis des FA nicht entnommen werden, daß eine Vollstreckung "drohte" i.S. des Art.3 § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VGFGEntlG. Zwar wurde durch die Einlegung der Revision die Vollziehung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung der Grunderwerbsteuer nicht aufgehalten (§ 361 Abs.1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO 1977--), das FA durfte vollstrecken (§ 251 Abs.1 AO 1977). Aber die Vorschrift des Art.3 § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.3 VGFGEntlG setzt über den § 251 Abs.1 AO 1977 hinaus konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der Vollstreckung voraus. Es muß aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung zeitlich so unmittelbar bevorstehen, daß es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Finanzbehörde statt unmittelbar bei Gericht die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (in diesem Sinne auch Ziemer/Haarmann/Lohse/Beermann, Rechtsschutz in Steuersachen, Bd.3 Tz.12745). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, daß das FA konkrete Vorbereitungshandlungen zur Vollstreckung des angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheids gegen den Antragsteller getroffen hatte. Auch sind keine "besonderen Umstände" erkennbar, die es als dem Antragsteller nicht zumutbar erscheinen lassen könnten, zunächst beim FA die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen (Art.3 § 7 Abs.1 Satz 2 Nr.4 VGFGEntlG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 60974

BStBl II 1985, 469

BFHE 143, 414

BFHE 1985, 414

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