Entscheidungsstichwort (Thema)

Eine Unternehmensberatungsgesellschaft ist nicht postulationsfähig

 

Leitsatz (NV)

1. Nach § 62a FGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung (jetzt § 62 Abs. 4 FGO) muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof - auch für die Begründung der Revision - durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten (oder eine entsprechende Gesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 2 und 3 StBerG) vertreten lassen.

2. Dem ist nicht genüge getan, wenn die Revisionsbegründungsschrift unter dem Briefkopf einer Unternehmensberatungsgesellschaft eingereicht und von einem Steuerberater als Vertreter dieser Gesellschaft, nicht aber als Prozessbevollmächtigter des Klägers gezeichnet wird.

 

Normenkette

FGO § 126 Abs. 1, § 124 Abs. 1, §§ 62a, 62 Abs. 4; StBerG § 3 Nrn. 2-3

 

Verfahrensgang

FG Köln (Urteil vom 26.03.2008; Aktenzeichen 5 K 1599/07)

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit welcher sich der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH (Kläger und Revisionskläger --Kläger--) gegen die Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs als Arbeitslohn gewandt hatte, mit Urteil vom 26. März 2008 als unbegründet zurück und ließ die Revision zu.

Gegen das angefochtene Urteil legte die Kanzlei Z (Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater) aus A mit Schriftsatz vom 30. April 2008 rechtzeitig namens und mit Vollmacht des Klägers Revision ein. Unter dem Datum des 2. Juni 2008 beantragte die Kanzlei Z --innerhalb der Revisionsbegründungsfrist--, diese um einen weiteren Monat zu verlängern. Mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 4. Juni 2008 wurde die beantragte Fristverlängerung gewährt. Am 26. Juni 2008 wurde die Revision nicht von der Kanzlei Z, sondern unter dem Briefkopf der Unternehmensberatung … von Herrn Steuerberater B begründet und ausgeführt, dass die seitens des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) im Rahmen der Lohnsteuer-Außenprüfung angesetzte PKW-Privatnutzung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes aufzuheben und der ursprüngliche Ansatz der Privatnutzung, die über das Gesellschafter-Verrechnungskonto verbucht worden war, für zulässig und richtig zu erachten sei. Die Verbuchung über das Verrechnungskonto sei statthaft gewesen, da der Kläger in späteren Jahren sämtliche gegenüber der X-GmbH abgegebenen Bürgschaften aus privater Schatulle getilgt habe. Deshalb sei das Urteil vom 26. März 2008 aufzuheben und das FA anzuweisen, die festgesetzten Nachzahlungen aufzuheben bzw. die ursprüngliche Behandlung der PKW-Privatnutzung als richtig anzuerkennen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 legte die Kanzlei Z das Mandat in Sachen Y nieder.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

a) Der Kläger hat die Revisionsbegründung nicht innerhalb der --verlängerten-- Revisionsbegründungsfrist vorgelegt. Nach § 62a FGO in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung (jetzt § 62 Abs. 4) muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesfinanzhof durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten (oder eine entsprechende Gesellschaft i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) vertreten lassen. Dies gilt auch für die Begründung der Revision (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz 39).

Im Streitfall wurde die Revision allerdings nicht von einer vertretungsberechtigten Person oder Gesellschaft i.S. von § 3 StBerG begründet. Vielmehr wurde der die Revisionsbegründung enthaltende Schriftsatz vom 26. Juni 2008 unter dem Briefkopf der Unternehmensberatung … und damit von einer nicht zur unbeschränkten Hilfe in Steuersachen befugten Gesellschaft oder Vereinigung eingereicht. Das Schriftstück ist zwar von einem Steuerberater unterzeichnet. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dieser die Revisionsbegründungsschrift namens und in Vollmacht und damit als Prozessbevollmächtigter des Klägers gefertigt hat. Ein entsprechender Hinweis des Steuerberaters ist weder dem Schreiben vom 26. Juni 2008 zu entnehmen noch hat er auf andere Art und Weise eine Bevollmächtigung durch den Kläger kundgetan. Vielmehr zeigt der Umstand, dass er Revisionsbegründung und -antrag unter dem Briefkopf der Unternehmensberatung … in der "Wirform" abgefasst hat ("wir verweisen", "wir beantragen"), dass er das Schriftstück als Vertreter der vom Kläger bevollmächtigten Unternehmensberatung … und nicht als Prozessbevollmächtigter des Klägers gezeichnet hat.

Damit ist die Revisionsbegründungsschrift wegen der mangelnden Postulationsfähigkeit ihres Urhebers unbeachtlich und die Revision des Klägers wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision unzulässig. Wiedereinsetzungsgründe sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger ist über den Vertretungszwang auch bei der Revisionsbegründung durch die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß unterrichtet worden.

b) Der Senat kann deshalb offenlassen, ob die Revisionsbegründungsschrift vom 26. Juni 2008 den Anforderungen des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO genügt. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich zwar entnehmen, dass er das Urteil des FG als mit dem materiellen Bundesrecht unvereinbar ansieht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO) und dass er sich insofern beschwert fühlt, als das FG die Privatnutzung des betrieblichen PKW der Einkommensbesteuerung unterworfen hat. Er macht jedoch nicht deutlich, weshalb er die angefochtene Entscheidung für rechtsfehlerhaft hält. Der bloße Hinweis auf das bereits in der Klagebegründung zitierte Urteil des Niedersächsischen FG vom 9. Dezember 2003 6 K 138/02 und die --im Revisionsverfahren erstmals behauptete-- Auslösung sämtlicher gegenüber der X-GmbH abgegebenen Bürgschaften in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 lassen eine sachliche Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils, in welchem u.a. die Belastung des negativen Gesellschafter-Verrechnungskontos in den Streitjahren 2003 und 2004 nicht als sachlohnmindernde Zuzahlung des Klägers gewertet wurde, jedenfalls vermissen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2184208

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