Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rücknahme einer NZB

 

Leitsatz (NV)

  1. Auch ein nicht nach § 62a FGO vor dem BFH vertretungsberechtigter Beschwerdeführer kann die Beschwerde wirksam zurücknehmen; die Zustimmung des Beschwerdegegners ist nicht erforderlich.
  2. Geht die Rücknahmeerklärung beim BFH ein, bevor dem Beschwerdeführer die Entscheidung über die Beschwerde zugegangen ist, wird das Beschwerdeverfahren beendet; die Beschwerdeentscheidung ist gegenstandslos.
 

Normenkette

FGO §§ 62a, 116, 125

 

Tatbestand

Der Senat hat durch Beschluss vom 15. November 2002 IX B 133/02 die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen. Noch vor Zugang dieses mit einfachen Brief übersandten Beschlusses nahm der Kläger die Beschwerde zurück.

 

Entscheidungsgründe

Das Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird eingestellt, weil der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat. Die Rücknahme ist wirksam, auch wenn sie ―wie im Streitfall― nicht durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vertretungsberechtigte Person erfolgt ist; die Zustimmung des Beklagten und Beschwerdegegners ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 10. November 1997 X B 166/97, BFH/NV 1998, 618, m.w.N.).

Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann bis zur Entscheidung des BFH über sie zurückgenommen werden. Maßgebend ist nicht das Entscheidungsdatum, sondern der Zeitpunkt der Bekanntgabe (BFH-Beschluss in BFH/NV 1998, 618, m.w.N.). Im Streitfall ist die Rücknahmeerklärung beim BFH eingegangen, bevor dem Kläger der Beschluss des Senats über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde zugegangen war; die Rücknahme ist damit rechtzeitig erfolgt.

Mit dem Eingang der Rücknahmeerklärung war das Rechtsmittelverfahren beendet und der bereits erlassene, aber noch nicht zugegangene Beschluss gegenstandslos.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946421

BFH/NV 2003, 1089

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