Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nach EuGH-Entscheidung

 

Leitsatz (NV)

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (Abzug von Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung vom 13. November 2003 C-209/01, BFH/NV Beilage 2004, 4), waren dem FA die Kosten aufzuerlegen.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8; FGO § 138 Abs. 2

 

Verfahrensgang

EuGH (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen C-209/01)

FG Nürnberg (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen V 188/96)

 

Gründe

1. Der Rechtsstreit ist infolge der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Da diese Erklärungen erst im Revisionsverfahren abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden. Der Senat hat nunmehr nur noch über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2003 X R 9/02, BFH/NV 2003, 1204).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung. Dem Antrag der Kläger und Revisionskläger, die Aufwendungen für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes abzuziehen, wurde stattgegeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1165700

BFH/NV 2004, 1282

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