Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe bei verpachteten Betrieben; keine grundsätzliche Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Der bei verpachteten Betrieben durch die ausdrückliche oder konkludente Aufgabeerklärung gekennzeichnete Aufgabezeitpunkt kann nicht dadurch auf einen Aufgabezeitraum gestreckt werden, daß vor Abgabe der Erklärung Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens des ruhenden Gewerbebetriebs veräußert werden.

 

Normenkette

EStG § 16; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Gründe

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt und nicht lediglich behauptet hat (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluß vom 10. August 1993 IV B 1/92, BFH/NV 1994, 168, m. w. N.). Jedenfalls ist eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der streitigen Rechtsfrage nicht zu erkennen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein verpachteter Betrieb nur durch eine eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt -- die auch in schlüssigem Verhalten bestehen kann -- aufgegeben wird (BFH-Urteile vom 22. April 1988 III R 104/85, BFH/NV 1989, 18; vom 18. Dezember 1985 I R 169/82, BFH/NV 1986, 726; vom 23. Februar 1989 IV R 63/87, BFH/NV 1990, 219). Diese Erklärung kann aus Nachweisgründen keine Rückwirkung entfalten (BFH-Urteile vom 27. Februar 1985 I R 235/80, BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; vom 15. Oktober 1987 IV R 66/86, BFHE 152, 62, BStBl II 1988, 260; vom 28. September 1995 IV R 39/94, BFHE 179, 75).

Daraus folgt zugleich, daß die Betriebsaufgabe mit der Aufgabeerklärung beginnt und endet. Soweit die Finanzverwaltung (R 139 Abs. 5 Satz 13 der Einkommensteuer- Richtlinien) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitpunkt zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Verein fachungsregelung im Wege der Übernahme früher ermittelter Werte, die auf dem Erfahrungssatz beruht, daß sich die Werte in einem Zeitraum von drei Monaten kaum verändern (BFH-Urteil in BFHE 143, 436, BStBl II 1985, 456; Leingärtner/Zaisch, Die Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirtschaft, Rdnr. 1388; Reiß in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, 16 Rdnr. F 61).

Besonderheiten, die eine revisionsgerichtliche Klärung notwendig machten, ergeben sich auch nicht daraus, daß die Klägerin etwa ein Jahr vor Abgabe der Aufgabeerklärung die Anteile an der X-GmbH verkauft hat. Der bei verpachteten Betrieben durch die ausdrückliche oder konkludente Aufgabeerklärung gekennzeichnete Aufgabezeitpunkt kann nicht dadurch auf einen Aufgabezeitraum gestreckt werden, daß vor Abgabe der Erklärung Wirtschaftsgüter des gewillkürten Betriebsvermögens des ruhenden Gewerbebetriebs veräußert werden.

Eine Betriebsaufgabe beginnt erst mit vom Aufgabebeschluß getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z. B. Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter für die Fortführung des Betriebs unerläßlicher Wirtschaftsgüter (Senats-Urteil vom 5. Juli 1984 IV R 36/81, BFHE 141, 325, BStBl II 1984, 711, m. w. N.). Demgegenüber läßt die Veräußerung von Beteiligungen eines -- sei es aktiven, sei es ruhenden -- Gewerbebetriebs nicht erkennen, ob der Betrieb aufgegeben werden soll oder ob lediglich beabsichtigt ist, Finanzanlagen umzuschichten.

Die Rügen der Divergenz und das Vorliegen eines Verfahrensmangels sind nicht in zulässiger Weise erhoben. Von einer Begründung wird insoweit gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421339

BFH/NV 1996, 735

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