Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Prozesserklärungen

 

Leitsatz (NV)

1. Ein von einem Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als "sofortige Beschwerde wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit" bezeichnetes Rechtsmittel ist unzulässig.

2. Es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen.

 

Normenkette

FGO §§ 108, 113, 128, 133a

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 18.09.2008; Aktenzeichen 1 K 1305/05)

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat durch Urteil vom 15. Mai 2008 1 K 1305/05 die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Umsatzsteuer 1997 und 1998 als unzulässig abgewiesen.

Es hat durch Beschluss vom 18. September 2008  1 K 1305/05 die Anträge der Klägerin, den Tatbestand des Urteils vom 15. Mai 2008 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen und zu ergänzen sowie das Urteil im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu berichtigen, als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit ihrem als "sofortige Beschwerde wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit" bezeichneten Rechtsbehelf vom 9. Oktober 2008. Sie beantragt, den Beschluss vom 18. September 2008 aufzuheben.

Das FG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 10. Oktober 2008  1 K 1305/05).

 

Entscheidungsgründe

II. Der Rechtsbehelf ist unzulässig.

Entscheidungen des FG sind nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Einen derartigen Rechtsbehelf kennt die Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.

Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 19. Februar 2007 III B 20/07, juris; vgl. auch BFH-Beschluss vom 26. September 2007 V S 10/07, BFHE 219, 27, BStBl II 2008, 60, Neue Juristische Wochenschrift 2008, 543).

Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausdrücklich als "sofortige Beschwerde wegen greifbarer und offensichtlicher Rechts- und Gesetzeswidrigkeit" bezeichnete Rechtsbehelf kann nicht umgedeutet werden; denn es ist ein Gebot der Rechtssicherheit, Rechtskundige mit ihren Prozesserklärungen beim Wort zu nehmen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. Januar 2007 VIII B 157/06, BFH/NV 2007, 931).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2102438

BFH/NV 2009, 400

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