Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

 

Leitsatz (NV)

1. Grundlage für die Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist die innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat einzu reichende Beschwerdebegründung. Ausführungen, die nach Ablauf der Begründungsfrist vorgebracht werden, können nur in soweit berücksichtigt werden, als sie rechtzeitig geltend gemachte und hinreichend dargelegte Zulassungsgründe erläutern und vervollständigen.

2. Eine Rechtsfrage ist entscheidungserheblich -- und kann nur dann zur Zulassung der Revision führen --, wenn die Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung beigelegt wird, Gegenstand des finanzgerichtlichen Urteils war oder, soweit sich das FG mit dieser Frage nicht befaßt hat, zumindest hätte sein können; dies ist innerhalb der Begründungsfrist vom Beschwerdeführer darzu legen.

3. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage wird nicht schlüssig dargelegt, wenn ausgeführt wird, daß jüngere Entscheidungen des BFH in Widerspruch zu älteren Entscheidungen des BFH stehen, denn es ist davon auszugehen, daß die früheren Entscheidungen durch die späteren Entscheidungen ü berholt sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 421755

BFH/NV 1997, 191

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