Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagerücknahme auch ohne Zustimmung des notwendig Beigeladenen wirksam

 

Leitsatz (NV)

Die Klage kann auch ohne Zustimmung des notwendig Beigeladenen zurückgenommen werden. Zur Einstellung des Verfahrens nach Klagerücknahme bedarf es nicht der Anhörung des Beigeladenen.

 

Normenkette

FGO §§ 60, 72

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beigeladene) waren in den Streitjahren Gesellschafter der Beteiligten zu 1 (einer KG). Diese erhob nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klagen gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1972 und 1973 und gegen die Bescheide zur Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens auf den 1. Januar 1973, 1. Januar 1974 und 1. Januar 1975. In diesen Verfahren war u. a. die Erfassung von Sonderbetriebseinnahmen der Beigeladenen im Rahmen ihrer Beteiligung an der Beteiligten zu 1 streitig. Die Beigeladenen wurden vom Finanzgericht (FG) zu beiden Verfahren beigeladen. Danach nahm die Beteiligte zu 1 die Klagen zurück. Das FG stellte daraufhin beide Verfahren gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ein.

Dagegen richten sich die Beschwerden der Beigeladenen, die geltend machen, es seien ihnen keine Sonderbetriebseinnahmen zugeflossen. Nach ihrer Beiladung seien sie Verfahrensbeteiligte geworden. Damit wirkten Feststellungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) im Verfahren auch zu ihren Lasten. Eine Verfahrenseinstellung nach Rücknahme der Klage sei danach nicht mehr möglich gewesen. Es werde auch gerügt, daß den Beigeladenen zur Verfahrenseinstellung rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei.

Die Beschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden (§ 73 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 121 FGO).

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden sind unbegründet.

Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 FGO kann der Kläger seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils zurücknehmen. Er bedarf dazu nicht der Zustimmung des Beigeladenen, auch nicht im Falle notwendiger Beiladung gemäß § 60 Abs. 3 FGO. Die Befugnis, über den Streitgegenstand zu bestimmen, verbleibt auch in Beiladungsfällen bei den Hauptbeteiligten. Für den Fall der Klagerücknahme sieht das Gesetz lediglich vor, daß nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Vorbescheides die Rücknahme der Klage nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist (§ 72 Abs. 1 Satz 2 FGO). Der Beigeladene kann weder verhindern, daß der Kläger die Klage zurücknimmt, noch sich erfolgreich gegen eine Klaglosstellung durch den Beklagten im Wege der Erledigung der Hauptsache zur Wehr setzen (vgl. Tipke /Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Tz. 6; Gräber / Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 60 Rz. 68; FG München, Beschluß vom 2. Januar 1986 I 245/81, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 245). Nach Rücknahme der Klage durch den Kläger wird die Beiladung wirkungslos (vgl. Beschlüsse des Reichsfinanzhofs - RFH - vom 5. Dezember 1929 III A 48/28, RStBl 1930, 225, und vom 10. November 1938 IV 225/38, RStBl 1938, 1085, und Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 28. Dezember 1959 III C 131/57, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1960, 594 für den Fall der Hauptsacheerledigung in der Revisionsinstanz). Bei dieser Rechtslage bedurfte es auch nicht einer Anhörung der Beigeladenen vor der Einstellung des Verfahrens.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415938

BFH/NV 1989, 240

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