Entscheidungsstichwort (Thema)

Übermittlung einer Vollmacht durch Telefax

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob eine nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Ausschlußfrist durch Übermittlung einer Telekopie (Telefax) gewahrt wird, ist ebensowenig klärungsbedürftig, wie die Frage, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, weil der Prozeßbevollmächtigte auf die ältere Rechtsprechung des BFH zur Vollmachtsvorlage durch Telefax vertraut hat (BFH-Urteil vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319).

 

Normenkette

FGO §§ 56, 62 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfenen Fragen sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Im Anschluß an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1995 VII R 63/95 (BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105) und in Änderung seiner älteren Rechtsprechung (Senatsurteil vom 19. Januar 1989 IV R 21--23/87, BFHE 156, 350, BStBl II 1989, 567) hat der Senat entschieden, daß eine Prozeßvollmacht dem Gericht im Original vorgelegt werden muß. Danach wird die nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Ausschlußfrist nicht durch Übermittlung einer Telekopie (Telefax) gewahrt (Senatsurteil vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319). Diese Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig.

Ob die Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vertrauens in die ältere Rechtsprechung zur Vollmachtsvorlage durch Telefax dargelegt haben (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), kann dahinstehen. Auch diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil eine Entscheidung des Senats dazu ergangen ist. In seinem Urteil in BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319 hat der Senat den Klägern jenes Rechtsstreits Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil sie im Vertrauen auf die inzwischen überholte Rechtsprechung des BFH und vor Ergehen der davon abweichenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs -- BGH -- (Urteil vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92, BGHZ 126, 266 = Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1994, 2298) davon ausgegangen waren, daß eine durch Telefax übermittelte Vollmacht zur Fristwahrung ausreichen würde; dieses Vorgehen hielt der Senat im übrigen auch deshalb für entschuldbar, weil die Kläger dieses Verfahrens nicht auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalvollmacht hingewiesen worden waren. Im Streitfall sind die Kläger indessen ausdrücklich zu einem Zeitpunkt zur Vorlage der Originalvollmachten aufgefordert worden, als das dazu ergangene Urteil des BGH (in BGHZ 126, 266) bereits längere Zeit auch in der Fachzeitschrift veröffentlicht worden war, die die Kläger selbst als maßgeblich für die Kenntnis ihres Prozeßbevollmächtigten angegeben haben. Bereits vor Veröffentlichung des BGH-Urteils (BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105) in NJW 1996, 871 konnte der damalige Prozeßbevollmächtigte der Kläger aufgrund der zuvor ergangenen und u. a. auch in NJW 1994, 2298 veröffentlichten Entscheidung des BGH (I ZR 106/92, BGHZ 126, 266) nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgehen, daß die davon abweichende Rechtsprechung des BFH auch weiterhin Bestand haben würde. Das gilt um so mehr, als sich bereits zwei Finanzgerichte (FG) in veröffentlichten Entscheidungen der Auffassung des BGH angeschlossen hatten (FG Baden- Württemberg vom 10. November 1993 12 K 43/92, Entscheidung der Finanzgerichte -- EFG -- 1994, 438, und FG Rheinland- Pfalz vom 7. März 1995 5 K 3076/94, EFG 1995, 580).

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422340

BFH/NV 1997, 876

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