Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensverbindung bei unterschiedlichen Schenkungsvorgängen

 

Leitsatz (NV)

Werden unterschiedlichen Personen durch unterschiedliche Rechtsvorgänge unterschiedliche Gegenstände schenkweise zugewendet, kommt eine Verbindung von Klageverfahren, mit denen sich diese Personen gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer wegen dieser Schenkungsvorgänge wenden, selbst dann nicht in Betracht, wenn die Schenkungen in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

 

Normenkette

FGO § 73 Abs. 1; ZPO §§ 59-60; AO 1977 § 30

 

Gründe

Nach § 73 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Die Trennung bzw. Verbindung von Verfahren ist grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt, d.h. auch im Revisionsverfahren möglich (vgl. Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 73 Anm. 20).

Die Trennung der vom Finanzgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Klageverfahren ist im Streitfall geboten, weil der Verbindung der Verfahren wesentliche Interessen der Beteiligten entgegenstehen.

Die Verbindung mehrerer selbständiger Klageverfahren unterschiedlicher Kläger kommt wegen der auch das Gericht bindenden Verpflichtung, das Steuergeheimnis zu wahren (§ 30 der AbgabenordnungAO 1977―), regelmäßig nur dann und insoweit in Betracht, als die Voraussetzungen einer Streitgenossenschaft (vgl. § 59 FGO i.V.m. §§ 59 ff. der Zivilprozeßordnung ―ZPO―) gegeben sind. Die Streitgenossenschaft erfordert entweder, dass die mehreren Kläger hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind (§ 59 ZPO) oder dass gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden (§ 60 ZPO). Für den Steuerprozess bedeutet dies, dass eine Verbindung von Klageverfahren unterschiedlicher Kläger grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn diese Kläger sämtlich jeweils an dem oder den streitigen Steuerrechtsverhältnis(sen) oder dem Rechtsvorgang beteiligt sind, durch den der Steuertatbestand verwirklicht wurde. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann weder von einer Rechtsgemeinschaft noch von einer Gleichartigkeit von Ansprüchen oder Verpflichtungen gesprochen werden (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 30. Juli 1997 II R 33/95, BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626).

Werden ―wie im Streitfall― unterschiedlichen Personen durch unterschiedliche Rechtsvorgänge (Schenkungen) unterschiedliche Gegenstände schenkweise zugewendet, kommt eine Verbindung von Klageverfahren, mit denen sich diese Personen gegen die Festsetzung von Schenkungsteuer wegen dieser Schenkungsvorgänge wenden, selbst dann nicht in Betracht, wenn die Schenkungen in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Denn es handelt sich insoweit um unterschiedliche Steuerrechtsverhältnisse und unterschiedliche Rechtsvorgänge, an denen jeweils nur die einzelnen Kläger beteiligt sind.

Die Trennung ist auch wegen der ―durch die Verbindung der Verfahren herbeigeführt― unzumutbaren kostenmäßigen Auswirkungen erforderlich (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 183, 36, BStBl II 1997, 626).

 

Fundstellen

Haufe-Index 747321

BFH/NV 2002, 1036

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