Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert bei angestrebter Einkünfteumqualifizierung

 

Leitsatz (NV)

1) Wird die Umqualifizierug gewerblicher Einkünfte in Vermietungseinkünfte begehrt, so beträgt der Streitwert grundsätzlich 1 v.H. der Einkünfte.

2) Eine ausnahmsweise höhere Festsetzung des Streitwerts läßt sich nicht mit dem Vorbringen rechtfertigen, die begehrte Umqualifikation wirke sich im Falle einer späteren Veräußerung oder einer Aufgabe der Tätigkeit auf die Steuerpflicht der stillen Reserven aus.

3) Künftige steuerliche Auswirkungen sind bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 16.1.1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173).

 

Normenkette

GKG § 25

 

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 25 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert beträgt 1 v.H. der Einkünfte, deren Umqualifizierung die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) von gewerblichen Einkünften in Vermietungseinkünfte begehrt hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 12. März 1970 IV 4/64, BFHE 99, 11, BStBl II 1970, 547).

Ein Sonderfall, der eine höhere Festsetzung des Streitwerts rechtfertigen könnte, läßt sich nicht mit dem Vorbringen der Klägerin begründen, die begehrte Umqualifikation wirke sich für den Fall einer möglichen Veräußerung oder Aufgabe auf die Steuerpflicht der stillen Reserven aus. Denn etwaige künftige steuerliche Auswirkungen sind bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1985 IX R 97/84, BFH/NV 1986, 173).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Fundstellen

Haufe-Index 170924

BFH/NV 1999, 1121

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