Entscheidungsstichwort (Thema)

Wissenschaftlicher Assistent als Steuerberater

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob wissenschaftliche As sistenten als "Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen" i. S. von § 57 Abs. 3 Nr. 4 StBerG anzusehen sind und folglich den Beruf des Steuerberaters ausüben dürfen, hat grundsätzliche Bedeutung.

 

Normenkette

StBerG § 57 Abs. 3 Nr. 4; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Die Revision gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen, weil die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob wissenschaftliche Assistenten als "Lehrer an wissenschaftlichen Hochschulen" i. S. von § 57 Abs. 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes anzusehen sind und folglich den Beruf des Steuerberaters ausüben dürfen -- wie in der Beschwerdeschrift dargelegt worden ist (§ 115 Abs. 2 Satz 3 FGO) -- grundsätzliche Bedeutung hat. An der Beantwortung der Rechtsfrage besteht ein allgemeines Interesse, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.

Die für den Streitfall maßgebliche Rechtsfrage wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet (vgl. einerseits die Vorentscheidung, andererseits -- bejahend -- Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 57 Rdnr. 106); der Bundesfinanzhof hat über sie noch nicht entschieden. Ihre Bedeutung für die einheitliche Entwicklung des Rechts ergibt sich daraus, daß in anderen Bundesländern im Gegensatz zum Streitfall -- wie die Beschwerde unwidersprochen und unter Benennung konkreter Einzelfälle vorgetragen hat -- wissenschaftliche Assistenten an Hochschulen, die die Steuerberaterprüfung bestanden haben, als Steuerberater bestellt worden sind. Daraus folgt zugleich auch die über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache.

Im übrigen ergeht der Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423782

BFH/NV 1997, 380

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