Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbegründete Beschwerde wegen Verweigerung der PKH für die Klage gegen Ablehnung des Erlasses von GrESt

 

Leitsatz (NV)

Zur Mitwirkungspflicht, wenn der Erlaß von - gemäß § 3 GrEStEiGWoG nacherhobener - GrESt aus Billigkeitsgründen begehrt wird.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 88, 90, 227; FGO § 142; GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 3; ZPO § 114 ff.

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die Bf. haben mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. April 1978 je zur Hälfte eine Eigentumswohnung zum Gesamtkaufpreis von . . . DM erworben. Die Wohnung war vermietet. Auf den Antrag der Bf. gewährte das FA vorläufige GrESt-Befreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG). Da der steuerbegünstigte Zweck nicht erfüllt worden war, setzte das FA mit Bescheiden vom 14. Mai 1984 gegen jeden der Bf. GrESt in Höhe von . . . DM und mit weiteren Bescheiden vom 14. Mai 1984 Zinsen gemäß § 3 Abs. 2 GrEStEigWoG in Höhe von je . . . DM fest.

Die Bf. beantragten beim FA Erlaß der Steuer aus Billigkeitsgründen. Sie waren damals schon von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten - einem Rechtsanwalt - vertreten und ließen vortragen, die Einziehung der Steuer sei deshalb unbillig, weil ihr Bemühen, das Mietverhältnis zu kündigen, gescheitert sei und die Entrichtung der Steuer den erforderlichen Lebensunterhalt gefährden würde. Das FA hat den Erlaßantrag mit Verfügung vom 20. Oktober 1984 abgelehnt. Dagegen haben die Beschwerdeführer Beschwerde zur OFD eingelegt. Mit Schreiben vom 8. Januar 1985 hat das FA mitgeteilt, es vermöge der Bescherde nicht abzuhelfen. Soweit Erlaß aus persönlichen Billigkeitsgründen begehrt werde, forderte es die Bf. auf, eine Aufstellung über die monatlichen Einnahmen und Ausgaben sowie über ihr Vermögen und der Schulden vorzulegen. Es wies darauf hin, daß die Beschwerde der OFD vorzulegen sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 21. Februar 1985 teilte es mit, daß es die Beschwerde der OFD vorgelegt habe, weil die verlangten ergänzenden Angaben nicht gemacht worden seien. Die OFD wies die Beschwerde mit Entscheidung vom 24. April 1985 als unbegründet zurück. In der Beschwerdeentscheidung wird u. a. ausgeführt, mangels Beibringung der ergänzenden Angaben sei der Vortrag, die Bf. seien zur Entrichtung der Steuer nicht in der Lage, nicht ausreichend substantiiert, um bei Versagung des begehrten Erlasses der Steuer eine Gefährdung des Lebensunterhalts annehmen zu können.

Gegen die Ablehnung des begehrten Billigkeitserlasses haben die Bf. Klage erhoben. Gleichzeitig haben sie beantragt, ihnen Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihnen ihren Prozeßbevollmächtigten beizuordnen.

Das FG hat den Antrag auf Gewährung der Prozeßkostenhilfe abgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Mit der Beschwerde wird begehrt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Prozeßkostenhilfe zu gewähren. Zur Begründung wird vorgetragen, der Prozeßbevollmächtigte habe dem FA mit Schreiben vom 1. März 1985 eine von den Bf. gefertigte Vermögensaufstellung sowie die dazugehörigen Belege übersandt.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen. Unter Vorlage von Fotokopien der entsprechenden Schriftstücke trägt es vor, es habe mit dem schon erwähnten Schreiben vom 21. Februar 1985 im Zusammenhang mit einem Stundungsbegehren der Bf. diese erneut um eingehende Darstellung der persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse unter Fristsetzung bis 15. März 1985 aufgefordert. Mit Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 1. März 1985, das als Betreff ,,Stundung der Grunderwerbsteuer bezüglich der Konten . . ." bezeichne, sei die im Stundungsverfahren begehrte Aufstellung dann vorgelegt worden. Die Bf. meinen, diese Aufstellungen hätte das FA der OFD im Nachgang zur Vorlage der Beschwerde übersenden müssen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Prozeßkostenhilfe kann nach § 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO u. a. nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß diese Voraussetzung hier nicht vorliegt.

1. Soweit das FG die Erfolgsaussicht hinsichtlich des Begehrens auf Erlaß der Steuer aus sachlichen Gründen verneint hat, ist seine Entscheidung mit der Beschwerde nicht angegriffen. Sie hält auch der Überprüfung stand.

2. Zutreffend hat das FG im Ergebnis auch die hinreichende Aussicht auf Erfolg in bezug auf das Erlaßbegehren aus persönlichen Gründen verneint.

a) Zwar gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 88 AO 1977) grundsätzlich auch im Billigkeitsverfahren. Der Verpflichtung, die für die Ermessensausübung wesentlichen Tatsachen festzustellen, kann die Finanzbehörde jedoch nur unter Mitwirkung derjenigen nachkommen, die die Billigkeitsmaßnahme begehren (vgl. § 88 Abs. 1 Satz 2 AO 1977). Denn die hierfür erforderlichen Angaben zu machen sind allein diese imstande, weil sie in ihrer Wissenssphäre liegen. Wenn die Finanzbehörde erfolglos zur Mitwirkung aufgefordert hat und ihr keine weiteren Unterlagen zugänglich gemacht werden, so verletzen die Personen, die den Erlaß aus Billigkeitsgründen begehren, ihre ihnen durch § 90 Abs. 1 AO 1977 auferlegte Mitwirkungspflicht. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, daß die Finanzbehörde das Erlaßbegehren mangels ausreichender Substantiierung der für die Ermessensausübung wesentlichen Tatsachen ablehnt. Denn Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht stehen in einem korrespondierenden Verhältnis zueinander.

b) Im vorliegenden Fall kann auch nicht davon ausgegangen werden, die Bf. hätten ihrer Mitwirkungspflicht im Erlaßverfahren nach Vorlage der Beschwerde an die OFD noch genügt. Es war ihrem Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Februar 1985 mitgeteilt worden, daß die Beschwerde im Hinblick darauf, daß die angeforderten Angaben nicht gemacht worden waren, der OFD vorgelegt worden war. Die mit dem Schreiben vom 1. März 1985 vorgelegten Unterlagen waren von dem Bevollmächtigten ausdrücklich für das Stundungsverfahren vorgelegt worden, und zwar unter Hinweis auf das Schreiben des FA vom 21. Februar 1985. Hätte er diese Unterlagen auch in das Erlaßbeschwerdeverfahren einführen wollen, so hätte es ihm oblegen, dies entweder dem FA gegenüber deutlich zu machen oder dieselben Unterlagen der OFD nachzureichen. Unter den gegebenen Umständen hatte das FA keine Veranlassung, von sich aus dieses Schreiben mit den Anlagen zur Beschwerdevorlage nachzureichen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414981

BFH/NV 1988, 328

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