Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwertfestsetzung durch das Gericht

 

Leitsatz (NV)

Für eine Streitwertfestsetzung durch das Gericht fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Streitwert ohne Schwierigkeiten aus dem Antrag des Klägers und aus den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ermittelt werden kann.

 

Normenkette

GKG § 25 Abs. 1

 

Gründe

Der Antrag ist unzulässig.

Die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht (§ 25 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes) setzt ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1978 VII R 69/76, BFHE 125, 353, BStBl II 1978, 599; vom 17. November 1987 VIII R 346/83, BFHE 152, 5, 9, BStBl II 1988, 287). Daran fehlt es, wenn der Streitwert eindeutig aus den gestellten Sachanträgen ermittelt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis nicht schon deshalb zu bejahen, weil die Höhe des Streitwerts zwischen den Beteiligten umstritten ist (BFH-Beschluß vom 28. August 1986 VIII R 414/83, BFH / NV 1988, 798).

Denn der Streitwert für das Revisionsverfahren kann ohne Schwierigkeiten aus den Anträgen der Klägerinnen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ermittelt werden.

Bei Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit eines einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheids wird der Streitwert durch Anwendung eines bestimmten Vomhundertsatzes auf den umstrittenen Gewinn- oder Verlustbetrag ermittelt. Dabei ist grundsätzlich von einem Satz von 25 v. H. auszugehen. Je nach den mutmaßlichen Auswirkungen eines solchen Rechtsstreits auf die Einkommensbesteuerung der beteiligten Mitunternehmer können im Einzelfall aber auch andere Vomhundertsätze für die Streitwertermittlung maßgebend sein (BFH-Urteil vom 11. März 1982 IV R 46/79, BFHE 135, 457, BStBl II 1982, 542). Deshalb kann nach der Rechtsprechung des BFH im Rahmen des Streits über die Höhe des Verlusts ein Pauschsatz von 50 v. H. angemessen sein, wenn Umstände erkennbar sind, die darauf schließen lassen, daß die angestrebten Verlustbeträge bei der Ermittlung des Einkommens der Mitunternehmer zum Ausgleich entsprechend hoher positiver Einkünfte dienen sollen. Daß sich möglicherweise bei einzelnen Gesellschaftern ein Grenzsteuersatz von unter 50 v. H. ergeben könnte, steht der Schätzung eines erhöhten Pauschsatzes nicht entgegen. Dies wird einmal durch einen Steuersatz von über 50 v. H. bei anderen Gesellschaftern ausgeglichen und ist zum anderen die zwangsläufige Folge der bei der Streitwertbemessung im Gewinnfeststellungsverfahren gebotenen pauschalierenden Betrachtungsweise (BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, 10, BStBl II 1978, 409, und vom 13. März 1980 IV E 2/80, BFHE 130, 363, BStBl II 1980, 520). Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht auf den Bereich der sog. ,,Abschreibungsgesellschaften" beschränkt (BFH-Beschluß vom 2. Oktober 1980 IV R 235/75, BFHE 131, 288, BStBl II 1981, 38).

Zweifel hinsichtlich der Anwendung des nach diesen Grundsätzen zu ermittelnden Pauschsatzes können sich auch nicht daraus ergeben, daß beim Finanzgericht weitere Klageverfahren (betreffend die einheitliche Feststellung des Gewinns der OHG in den Jahren 1975 und 1976) anhängig sind, in denen dieselben Rechtsfragen im Streit sind. Denn bei der Bemessung des Streitwerts sind die Auswirkungen auf andere Steuern oder andere Veranlagungszeiträume nicht zu berücksichtigen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416683

BFH/NV 1990, 725

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