Leitsatz (amtlich)

Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten durch Preissteigerung kann ggf. als besondere Belastung i. S. des § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO berücksichtigt werden.

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Hs. 2

 

Tatbestand

Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für die Durchführung der von ihr gegen das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegten Revision.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist begründet.

Die Antragstellerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten der Durchführung des Revisionsverfahrens aufzubringen. Die Rechtsverfolgung hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die monatlichen Einkünfte der Antragstellerin übersteigen nicht die Grenze von 850 DM, so daß die Aufbringung von Raten nicht in Betracht kommt (vgl. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i. V. m. Anlage 1 zu § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

Die Antragstellerin hat ihre monatlichen Einkünfte mit 767,20 DM angegeben. Die Grenze von 850 DM wird auch dann nicht überschritten, wenn noch der Wert des der Antragstellerin zustehenden Wohnrechts an Räumen ihres früheren Wohngrundstücks gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO hinzugerechnet wird. Denn gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 ZPO ist als besondere Belastung noch zu berücksichtigen, daß die Tabellenwerte der Anlage 1 zu § 114 ZPO den Stand vom 1. Januar 1979 wiedergeben und deshalb die in der Zwischenzeit eingetretene Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht zum Ausdruck bringen. Werden das Wohnrecht pauschal mit 156 DM monatlich und die Steigerung der Lebenshaltungskosten mit 100 DM berücksichtigt (vgl. hierzu Eberl, Der Steuerberater 1984, 36, 41), so bleibt das zu berücksichtigende Einkommen unter 850 DM monatlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74813

BStBl II 1984, 837

BFHE 1985, 27

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