Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf AdV
Leitsatz (NV)
Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist gemäß § 69 Abs. 4 FGO zulässig, wenn die Behörde einen entsprechenden Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Es handelt sich insoweit um eine Zugangsvoraussetzung, die vor der Antragstellung bei Gericht erfüllt sein muß. Sie gilt auch für Anträge auf AdV beim Bundesfinanzhof (BFH-Beschluß vom 21. Mai 1986 I S 22/83, BFH/NV 1987, 457).
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 421754 |
BFH/NV 1997, 56 |
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