Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein auf Grund des § 69 Abs. 3 FGO gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen, so ist das Verfahren durch Beschluß einzustellen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3, § 72 Abs. 2 S. 2

 

Gründe

Die Gesellschaft hat beim FA gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO die Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts beantragt. Sie hat außerdem nach Einlegung der Revision gemäß § 69 Abs. 3 FGO beim BFH mit der gleichen Begründung die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Nachdem das FA nach Einlegung der Beschwerde dieser abgeholfen und dem Antrag nach § 69 Abs. 2 FGO entsprochen hat, hat die Gesellschaft mit Schreiben vom 13. Juni 1967 ihren Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO beim BFH zurückgenommen. Hierauf war das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO einzustellen.

§ 72 Abs. 2 Satz 2 FGO schreibt vor, daß im Fall der Zurücknahme der Klage das Gericht das Verfahren durch Beschluß einzustellen hat. Für das Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO ist dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben. § 72 Abs. 2 Satz 2 FGO ist aber sinngemäß anzuwenden. Durch den Einstellungsbeschluß soll Klarheit darüber geschaffen werden, daß das Klageverfahren seinen Abschluß gefunden hat. Bei dem Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO handelt es sich um ein selbständiges Nebenverfahren, das neben dem Verfahren in der Hauptsache läuft; ergeht eine Entscheidung des FG, so ist in der Regel als selbständiges Rechtsmittel die Beschwerde beim BFH gegeben (§ 128 FGO). Auch hinsichtlich dieses förmlichen Verfahrens besteht ein Interesse daran, durch einen förmlichen Beschluß seine Beendigung festzustellen, wenn der Antrag zurückgenommen worden ist. Das gilt um so mehr, als unter Umständen - wie auch im Streitfall - ein Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO und ein solches nach § 69 Abs. 2 FGO nebeneinander bestanden haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424228

BStBl III 1967, 730

BFHE 90, 10

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