Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit eines Antrages auf Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Beiläufige Bemerkungen tatsächlicher Art, die erkennbar für die Entscheidung nicht wesentlich waren und weder zu tatsächlichen noch zu rechtlichen Schlußfolgerungen Anlaß boten und damit weder unmittelbar noch mittelbar die Rechtsfindung beeinflußt haben, können eine Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO nicht rechtfertigen. Füreinen dahingehenden Berichtigungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse.

 

Normenkette

FGO §§ 108, 113 Abs. 1, § 132

 

Tatbestand

Mit Schriftsatz vom 14. Februar 1992 beantragt die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), den Senatsbeschluß vom 18. Dezember 1991 II B 112/91 durch die Einfügung der in dem genannten Schriftsatz im einzelnen angeführten Sätze und Satzteile sowie durch die Ersetzung des in Seite 6 des Senatsbeschlusses enthaltenen Wortes ,,dagegen" durch ,,am 15.5. 91" zu berichtigen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist mangels Vorliegens eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Beiläufige Bemerkungen tatsächlicher Art, die erkennbar für die Entscheidung nicht wesentlich waren und weder zu tatsächlichen noch zu rechtlichen Schlußfolgerungen Anlaß boten und damit weder unmittelbar noch mittelbar die Rechtsfindung beeinflußt haben, können eine Berichtigung i.S. des § 108 der Finanzgerichtsordnung - FGO - (hier i.V.m. § 132 und § 113 Abs. 1 FGO) nicht rechtfertigen (vgl. auch Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. April 1967 OVG IIB87/65, Neue Juristische Wochenschrift 1967, 2175; Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 119 Rdnr.3; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 119 Rdnr.1; alle betreffend die § 108 FGO entsprechende Vorschrift des § 119 der Verwaltungsgerichtsordnung). Für einen dahingehenden Berichtigungsantrag fehlt das Rechtsschutzinteresse (vgl. Kopp, a.a.O., § 119 Rdnr.3).

So liegt es im Streitfall. Der erkennende Senat hat in dem in Rede stehenden Beschluß den Wiederholungsantrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung deshalb als unzulässig angesehen, weil ihm die materielle Rechtskraft des früheren Beschlusses des Finanzgerichts (FG) vom 19. Dezember 1990 entgegenstehe. Die nunmehr begehrten Ergänzungen bzw. Ersetzungen der tatsächlichen Feststellungen sind unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet, diese Entscheidung zu beeinflussen. Denn selbst wenn man dem Änderungsbegehren der Antragstellerin Rechnung trüge, würden dadurch die tatsächlichen Grundlagen der Auffassung des Senats, daß dem erneuten Antrag auf einstweilige Anordnung die materielle Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses entgegenstehe, in keiner Weise berührt. Etwas anderes könnte - was hier nicht zutrifft - etwa dann gelten, wenn die von der Antragstellerin begehrte berichtigte Fassung des ,,Tatbestandes" den Schluß zuließe, daß sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach der früheren (rechtskräftigen) Entscheidung des FG über die Ablehnung der einstweiligen Anordnung verändert hätten und deshalb dem erneuten Begehren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung dessen frühere rechtskräftige Ablehnung nicht entgegenstünde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423185

BFH/NV 1993, 259

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