Entscheidungsstichwort (Thema)

Ablehnung der Terminsverlegung kein wesentlicher Verfahrensmangel (zulassungsfreier Revisionsgrund)

 

Leitsatz (NV)

Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung ist kein Verfahrensmangel, der eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO begründen kann. Die mögliche Versagung des rechtlichen Gehörs kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Tatbestand

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte im finanzgerichtlichen Verfahren beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, weil er an Grippe erkrankt sei. Der Vorsitzende des zuständigen Senats des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf lehnte den Antrag ab, weil der Klägervertreter seine Erkrankung nicht durch Vorlage eines ärztlichen Attestes glaubhaft gemacht habe. Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 1987, an der für die Klägerin niemand teilgenommen hatte, wies das FG die Klage auf Änderung des Einkommensteuerbescheides 1980 ab.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Versagung des rechtlichen Gehörs, weil ihr Prozeßbevollmächtigter die Verfügung, mit der die Terminsverlegung abgelehnt wurde, erst am Tage nach der mündlichen Verhandlung erhalten habe.

Die Klägerin beantragt, die Entscheidung des FG aufzuheben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nach § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen, weil sie unzulässig ist (§ 124 Satz 2 FGO).

Abweichend von § 115 Abs. 1 FGO findet die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Das FG hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Verfahrensmängel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO, die eine zulassungsfreie Revision rechtfertigen könnten, sind nicht schlüssig gerügt worden. Die Klägerin trägt lediglich vor, ihr sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil ihr die Verfügung über die Ablehnung der Terminsverlegung verspätet zugegangen sei. Die Versagung rechtlichen Gehörs ist kein Verfahrensfehler, der eine zulassungsfreie Revision nach § 116 Abs. 1 FGO begründen könnte (Tipke-Kruse, AO, FGO, 12. Aufl., § 116 FGO Tz. 8).

Die Weigerung des FG, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen, ist auch kein Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Ein Fall fehlender Vertretung nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO läge nur vor, wenn der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden wäre (BFH-Beschluß vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, 1986, Rdnr. 75).

Eine Umdeutung der unzulässigen Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der die Versagung rechtlichen Gehörs gerügt werden könnte, ist nicht statthaft (Tipke-Kruse, a.a.O., § 115 FGO Tz. 81; Gräber, FGO, 2. Aufl., § 115 Rz. 50).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423944

BFH/NV 1988, 382

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