Entscheidungsstichwort (Thema)

Klage gegen USt-Vorauszahlungsbescheid nach Bestandskraft des USt-Jahresbescheids

 

Leitsatz (NV)

Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr löst die auf Vorauszahlungsbescheiden beruhende Umsatzsteuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume ab. Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1, § 68; UStG 1991 § 18 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) haben während des Revisionsverfahrens gegenüber dem Bundesfinanzhof (BFH) die Hauptsache für erledigt erklärt (Schriftsatz des Klägers vom 10. Oktober 1996, Schriftsatz des FA vom 4. November 1996).

 

Entscheidungsgründe

Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen (§ 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO --).

Die Kosten des Verfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hatte seine Klage gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid 12/1991 vom 14. Juli 1992 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. November 1992 keine Aussicht auf Erfolg. Denn ihr fehlte spätestens mit der Bestandskraft des Umsatzsteuerjahresbescheids 1991 vom 6. Februar 1995 das Rechtsschutzbedürfnis.

Die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr (§ 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes -- UStG 1991 --) löst die auf Vorauszahlungsbescheiden (§ 18 Abs. 1 UStG 1991) beruhende Umsatzsteuerfestsetzung für die Voranmeldungszeiträume ab. Das materielle Ergebnis der in dem Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft ausschließlich aus dem Jahressteuerbescheid festgestellt (Urteil des Senats vom 21. Februar 1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 465, mit Nachweisen). Im Streitfall kann unentschieden bleiben, ob bereits die vom Kläger am 8. Februar 1993 beim FA eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung 1991, der das FA am 1. März 1993 gemäß § 168 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) zugestimmt hat, den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid 12/1991 ersetzt hat. Auf jeden Fall trat diese Wirkung mit dem Änderungsbescheid vom 6. Februar 1995 ein, mit dem die Umsatzsteuer 1991 des Klägers auf einen Erstattungsbetrag von 70 933 DM festgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger keinen Einspruch eingelegt. Er hat auch keinen Antrag nach § 68 FGO gestellt. Der Vortrag des Klägers, das FA habe ihn nicht auf die Möglichkeit des § 68 FGO hingewiesen, ist nicht erheblich. Denn in diesem Fall hätte der Kläger den Antrag gemäß § 68 Satz 3 i. V. m. § 55 Abs. 2 Satz 1 FGO noch innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Bescheids stellen können. Dies ist nicht geschehen.

Der Kläger hat, vertreten durch den Steuerberater M, gegenüber dem FA am 6. März 1995 zwar beantragt, den aufgrund des geänderten Bescheids vom 6. Februar 1995 geschuldeten Betrag "so lange auszusetzen, bis über das beim BFH hängige Rechtsmittel entschieden ist". Eine Umdeutung dieses Schreibens in einen Antrag nach § 68 FGO ist jedoch nicht möglich. Denn der Antrag nach § 68 FGO ist Prozeßhandlung (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 68 Anm. 22) und damit gegenüber dem Gericht vorzunehmen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422215

BFH/NV 1997, 723

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