Entscheidungsstichwort (Thema)

Einlegung des Rechtsmittels durch eine Beratungsgesellschaft oder deren Geschäftsführer persönlich?

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob ein Rechtsmittel vom Geschäftsführer einer Steuerberatungs- GmbH persönlich oder -- unzulässigerweise -- namens der Gesellschaft eingelegt worden ist, beurteilt sich entsprechend § 133 BGB anhand des Wortlauts der Erklärung ggfs. unter Heranziehung von außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumständen.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich -- wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil hervorgeht -- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG -- vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 20. Dezember 1993, BGBl I 1993, 2236, BStBl I 1994, 100).

Die Frage, ob ein Rechtsmittel von dem Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH persönlich oder namens der Gesellschaft eingelegt worden ist, beurteilt sich entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetz buches anhand des Wortlautes der abgegebenen Erklärung bzw. des Schriftsatzes und ggf. unter Heranziehung von außerhalb der Erklärung liegenden Begleitumständen (z. B. BFH-Beschluß vom 18. Januar 1993 I B 97/92, BFH/NV 1994, 649).

Eine von einer Steuerberatungsgesellschaft eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig (ständige Rechtsprechung; vgl. die Nachweise im BFH-Zwischenurteil vom 28. August 1991 I R 37/91, BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist von der Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) und nicht von ihrer Geschäftsführerin, Steuerberaterin A, eingelegt worden. Das ergibt sich zunächst aus der Verwendung des Briefbogens der Steuerberatungsgesellschaft, auf dem die Nichtzulassungsbeschwerde geschrieben worden ist. Allerdings kann der durch die Verwendung des Briefbogens einer juristischen Person begründete Anschein durch weitere, insbesondere aus dem Inhalt der Erklärung bzw. des Schriftsatzes ergebende gegenteilige Anhaltspunkte widerlegt werden (z. B. BFH in BFHE 166, 100, BStBl II 1992, 282, und BFH/NV 1994, 649). Im Streitfall ist jedoch ausdrücklich die GmbH, diese vertreten durch die Steuerberaterin A als Prozeßbevollmächtigte benannt worden. Damit wird erkennbar, daß nicht die Steuerberaterin A, sondern die GmbH Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat. Die im Schriftsatz verwendete "Ich-Form" verdeutlicht allein nicht, daß eine natürliche Person die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, da die unterzeichnende Steuerberaterin ihre Erklärung auch in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der GmbH abgegeben haben kann (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 19. März 1990 VIII R 64/89, BFH/NV 1990, 795). Hinzu kommt im Streitfall, daß im Anschluß an den in der "Ich-Form" gehaltenen Antrag vor dem Namenszug der natürlichen Person ausdrücklich maschinenschriftlich der Name der juristischen Person vorangestellt ist und die natürliche Person deren Geschäftsführer ist (Senatsbeschluß vom 3. April 1991 X R 166/90, BFH/NV 1991, 471).

Die Nichtzulassungsbeschwerde der GmbH kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde der sie vertretenden Steuerberaterin A umgedeutet werden (z. B. BFH-Beschluß vom 26. April 1989 I B 60/88, BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701).

Unbeachtlich ist die nach Ablauf der Beschwerdefrist auf Anforderung der Geschäftsstelle des erkennenden Senats unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG vorgelegte Prozeßvollmacht, die auf Steuerberaterin A lautet. Abgesehen davon, daß diese erst nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgelegt worden ist, ergibt sich aus einer Prozeßvollmacht nicht, wer das Rechtsmittel eingelegt hat, sondern lediglich, ob derjenige, der das Rechtsmittel eingelegt hat, dazu auch bevollmächtigt war (BFHE 157, 17, BStBl II 1989, 701, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421402

BFH/NV 1996, 701

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