Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatbestandsberichtigung

 

Leitsatz (NV)

Für einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gilt vor dem BFH der Vertretungszwang.

 

Normenkette

FGO § 108

 

Gründe

Rz. 1

Der Antrag des Klägers und Revisionsbeklagten auf Berichtigung des Tatbestandes des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2012 ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen. Denn hierfür gilt gemäß § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 FGO; BFH-Beschluss vom 10. Juli 2002 IX K 1/02, BFH/NV 2002, 1341). Dieser ist vorliegend nicht gewahrt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4332234

BFH/NV 2013, 1239

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