Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe bei Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

Die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter fachkundiger Beratung durch einen Steuerberater spricht gegen die Annahme einer frühzeitigen Betriebsaufgabe, wenn dabei keine stillen Reserven aufgedeckt worden sind (Anschluß an Senatsurteil vom 9. Juli 1981 IV R 101/77, BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20).

 

Normenkette

EStG §§ 14, 16 Abs. 3

 

Gründe

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gegeben. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in der Steuererklärung als konkludente Aufgabeerklärung zu werten sei, hat der Senat mehrfach abschlägig entschieden (vgl. Urteile vom 31. Januar 1985 IV R 130/82, BFHE 143, 335, BStBl II 1985, 395; vom 15. Oktober 1987 IV R 91/85, BFHE 151, 392, BStBl II 1988, 257; vom 15. April 1993 IV R 12/91, BFH/NV 1994, 87 und Beschluß vom 27. Oktober 1988 IV S 11/88, BFH/NV 1990, 416, 418). Daran vermag auch der Einwand der Kläger nichts zu ändern, daß die Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter fachkundiger Beratung durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe erfolgt ist. Dieser Umstand spricht im Gegenteil gegen die Annahme einer frühzeitigen Betriebsaufgabe, weil jedem steuerlichen Berater klar ist, daß bei einer Betriebsaufgabe alle stillen Reserven aufzudecken sind. Dies ist aber ersichtlich nicht geschehen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1981 IV R 101/77, BFHE 134, 110, BStBl II 1982, 20).

Im übrigen wird von einer Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424361

BFH/NV 1995, 676

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