Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer in geringem Umfang als Geste der Höflichkeit darreicht, sind keine Bewirtungen. Dies gilt sowohl gegenüber seinen Arbeitnehmern als auch gegenüber seinen Geschäftspartnern[1]. Er kann die Kosten deshalb zu 100 % abziehen, ohne besondere Aufzeichnungspflichten beachten zu müssen. Es kommt also entscheidend darauf an, wo die Aufmerksamkeit aufhört und die Bewirtung anfängt.

Es kommt nicht auf den Preis an, sondern auf den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke. Die Beurteilung richtet sich dabei nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.[2]

[2] OFD Kiel, Verfügung v. 17.5. 1995, S 2145 A – St 113.

7.1 Gerichtlich anerkannte als Betriebsausgaben abzugsfähige Aufmerksamkeiten

Bei der Beurteilung – Aufmerksamkeit oder nicht – können die folgenden Beispiele als Orientierung dienen:

  • Kaffee, Tee, Erfrischungsgetränken und Gebäck sind eindeutig Aufmerksamkeiten.
  • Werden bei einer Besprechung für jeden Teilnehmer neben den Getränken nur ein oder 2 halbe belegte Brötchen gereicht, handelt es sich noch nicht um eine Bewirtung. Es kann von einer Aufmerksamkeit ausgegangen werden.
  • Es kommt auf den Umfang der angebotenen Speisen an. Wenn der Unternehmer z. B. belegte Brote, belegte Brötchen, Salate, kleine Nudelgerichte, Kuchen oder Torten anbietet, überschreitet er leicht die Grenze zur Bewirtung. Eine eindeutige Grenze gibt es aber nicht. Bei kleineren Mengen kann man i. d. R. von Annehmlichkeiten ausgehen. Lässt der Unternehmer größere Mengen servieren, muss er von einer Bewirtung ausgehen. Entscheidend sind die Zahl der Personen und die gelieferte Menge, die auf der Rechnung steht.
  • Der Preis allein ist kein Unterscheidungsmerkmal. Bei Bratwurst mit Kartoffelsalat handelt es sich eindeutig um eine Bewirtung, während der Champagner, den der Unternehmer bei einem hochwertigen Geschäftsabschluss serviert, eine Aufmerksamkeit ist.[1]
  • Die für die Bewirtungen von Arbeitnehmern maßgebliche Grenze von heute 60 EUR (zum Zeitpunkt des Urteils 40 EUR) spielt keine Rolle und kann nicht zur Unterscheidung zwischen Aufmerksamkeit und Bewirtung herangezogen werden.[2]
  • Nimmt der Unternehmer zu einem Besprechungstermin Kaffee und Kuchen mit, um das Arbeitsklima zu verbessern, behandelt er seine Aufwendungen hierfür als Aufmerksamkeiten.
 
Praxis-Beispiel

Einkauf von Kaffee, Tee und Gebäck

Herr Huber kauft Kaffee, Tee und Gebäck für brutto 53,50 EUR ein, die ausschließlich bei betrieblichen Besprechungen verzehrt werden. Es handelt sich um Aufmerksamkeiten, die der Unternehmer zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen darf. Er bucht wie folgt:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4653/6643 Aufmerksamkeiten 50,00      
1571/1401 Abziehbare Vorsteuer 7 % 3,50 1200/1800 Bank 53,50
[1] OFD Düsseldorf, Verfügung v. 4.5.1995, S 2145 A – St 11 H.
[2] OFD Kiel, Verfügung v. 17.5.1995, S 2145 A – St 113.

7.2 Vorsicht bei alkoholischen Getränken

Hinweis: Das Finanzgericht Münster beurteilt das Ausschenken von Wein bei einer Besprechung im Büro des Unternehmers nicht als bloße Aufmerksamkeit, sondern als Bewirtungsaufwand.[1] Nach Auffassung des Finanzgerichts liegt eine Bewirtung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht nur dann vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht. Bewirtung ist jede unentgeltliche Überlassung oder Verschaffung von Speisen, Getränken oder sonstigen Genussmitteln zum sofortigen Verzehr. Diese Formulierung ist nach Auffassung des Finanzgerichts nicht so zu verstehen, dass eine Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG stets ausscheidet, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.

Ergebnis: Die Richter des Finanzgerichts Münster haben entschieden, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers

  • nur Aufwendungen wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben (Aufmerksamkeiten) verbucht werden dürfen,
  • das Ausschenken von Wein und anderen alkoholischen Getränken (unabhängig vom Preis) nicht zu den Aufmerksamkeiten gehört. Es sind dann die Grundsätze zu beachten, die für Bewirtungsaufwendungen gelten.

Die Kosten für den Wein, der anlässlich einer Besprechung in einem Büro des Unternehmers getrunken wird, darf der Unternehmer nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Damit 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern dürfen, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren.[2] Zudem müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben gebucht werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Vorsichtsprinzip bei Aufzeichnungspflichten

Die Differenzierung zwischen Kaffee, Wasser und anderen nichtalkoholischen Getränken einerseits und alkoholischen Getränken andererseits, wie sie vom Finanzgericht Münster vorgenommen wird, entspricht nicht der bisherigen Handhabung der Finanzverwaltung und ist sachlich kaum nachvollziehbar. Wenn man nach langen Verhandlunge...

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