Für eine kostenlose Bewirtung zahlt der Unternehmer keine Umsatzsteuer. Die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken im Rahmen einer Bewirtung ist zwar grundsätzlich einer entgeltlichen Restaurationsleistung gleichzustellen. Da es sich aber um eine unentgeltliche sonstige Leistung aus unternehmerischen Gründen handelt, ist diese nicht steuerbar.

Konsequenz: Der Unternehmer braucht die unentgeltliche Bewirtung von Geschäftsfreunden nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.[1]

Der Vorsteuerabzug aus der Bewirtung von Geschäftsfreunden kann in vollem Umfang beansprucht werden, weil nicht steuerbare Umsätze den Vorsteuerabzug nicht einschränken.

Geschäftliche Bewirtungen, bei denen Speisen und Getränke unentgeltlich überlassen werden, unterliegen also nicht der Umsatzsteuer. Somit fällt auch für den Anteil der Bewirtungskosten, der anlässlich einer geschäftlichen Bewirtung auf den Arbeitnehmer entfällt, keine Umsatzsteuer an.

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