Der konkrete Anlass der Bewirtung muss angegeben werden. Durch zu knappe Angaben wird die steuerliche Anerkennung gefährdet, vor allem, wenn es um den Aufbau neuer Geschäftsbeziehungen geht.[1] Allgemeine Angaben, z. B. "Geschäftsfreundebewirtung", "Kundenbewirtung", "Arbeitsessen","Geschäftsessen", Geschäftsbesprechung", "Kundenpflege", "Kontaktpflege", "Informationsgespräch", lassen den Zusammenhang mit einer Geschäftsbeziehung nicht erkennen und reichen für die gebotene Nachprüfung nicht aus.[2] Ebenso reicht nicht aus, dass lediglich die Namen und die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der bewirteten Personen (z. B. Rechtsanwalt, Steuerberater) aufgeführt werden, weil die konkrete betriebliche Veranlassung damit nicht nachgewiesen werden kann.[3]

 
Hinweis

Angabepflicht trotz Presse- oder Berufsgeheimnis

Ein Journalist kann die geforderten Angaben zu Teilnehmern und Anlass nicht unter Berufung auf das Pressegeheimnis verweigern.[4] Entsprechendes gilt für Rechtsanwälte, die sich auf die anwaltliche Schweigepflicht berufen.[5] Der BFH weist aber ausdrücklich darauf hin, dass im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht es das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebieten kann, bei den Anforderungen an den Umfang der Angaben zum Anlass der Bewirtung Rechnung zu tragen. Der Rechtsanwalt muss danach diesen Anlass nur insoweit spezifizieren, wie dies für eine Nachprüfung der betrieblichen Veranlassung, etwa bei einer Betriebsprüfung, erforderlich ist.

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