Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind, den ertragsteuerlichen Gewinn nicht mindern.[1] Bewirtungsaufwendungen sind Aufwendungen für den Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Dazu können auch Aufwendungen gehören, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie im Rahmen des insgesamt geforderten Preises von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder und Garderobengebühren.

Entgegen der ertragsteuerlichen Regelung ist die Vorsteuer in vollem Umfang abziehbar.[2] Dies ändert jedoch nichts daran, dass die betrieblich veranlassten Bewirtungsaufwendungen weiterhin angemessen und nachgewiesen sein müssen. Die Höhe der abzugsfähigen Bewirtungskosten als Betriebsausgaben bleibt also unberührt.

 
Wichtig

Voller Vorsteuerabzug aus den angemessenen Bewirtungsaufwendungen

Der Vorsteuerabzug ist auch insoweit zulässig, als der (ertragsteuerliche) Betriebsausgabenabzug i. H. v. 30 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen ausgeschlossen ist.[3] Vom Vorsteuerabzug bleiben nunmehr lediglich Bewirtungsaufwendungen ausgeschlossen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung unangemessen sind. Soweit Bewirtungskosten ertragsteuerlich wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis als Betriebsausgaben nicht abzugsfähig sind, gilt dies nicht für den Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug richtet sich auch in solchen Fällen ausschließlich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG.[4]

Werden dem Steuerpflichtigen die Bewirtungsaufwendungen im Rahmen eines Entgelts ersetzt, unterliegen diese Aufwendungen keiner Vorsteuereinschränkung. Voraussetzung ist dabei, dass die Bewirtung in den Leistungsaustausch einbezogen ist.

 
Praxis-Tipp

Berechnete Verpflegungskosten in Verbindung mit einer Leistung sind keine Bewirtungskosten

Der Seminarleiter S hält bei der Firma F einen Fachvortrag für die Angestellten aus der Bilanzbuchhaltung. Zwischen S und F ist ein festes Honorar vereinbart; daneben darf S seine Fahrtkosten und Verpflegungskosten laut Beleg in Rechnung stellen. Dementsprechend rechnet S seinen Vortrag ab.

Die in den Leistungsaustausch einbezogenen Verpflegungskosten sind keine Bewirtungsaufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen könnten. Eine Kürzung der Betriebsausgaben kommt deshalb nicht in Betracht. Sowohl bei S wie auch bei der Firma F ist außerdem der volle Vorsteuerabzug möglich.

Keine Bewirtung liegt vor bei

  • Gewährung von Aufmerksamkeiten in geringem Umfang (wie Kaffee, Tee, Gebäck) z. B. anlässlich betrieblicher Besprechungen, wenn es sich hierbei um eine übliche Geste der Höflichkeit handelt; die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht ausschlaggebend;
  • Produkt-/Warenverkostungen, z. B. im Herstellungsbetrieb, beim Kunden, beim Händler, bei Messeveranstaltungen; hier besteht ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Verkauf der Produkte oder Waren. Voraussetzung für den unbeschränkten Abzug ist, dass nur das zu veräußernde Produkt und ggf. Aufmerksamkeiten wie z. B. Brot anlässlich einer Weinprobe gereicht werden. Diese Aufwendungen können als Werbeaufwand unbeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug ist ebenfalls ungemindert zulässig.
[2] BFH, Urteil v. 10.2.2005, V R 76/03, BFH/NV 2005 S. 817. Seit Inkrafttreten des JStG 2007 ist für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt, der Vorsteuerabzug auch gesetzlich ausdrücklich zugelassen.

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