Rz. 93

Auch die International Financial Reporting Standards (IFRS) kennen eine Reihe von Bewertungsvereinfachungsverfahren, die eine leichtere und schnellere, somit wirtschaftlichere Bewertung von Bilanzposten ermöglichen. Im Zusammenhang mit diesen Verfahren der Bewertungsvereinfachung eröffnen sich in den meisten Fällen Entscheidungsspielräume und Wahlrechte, die letztlich auch – wie in der handelsrechtlichen Rechnungslegung – bilanzpolitische Gestaltungen ermöglichen.

 

Rz. 94

Im Gegensatz zu den deutschen Normen der Rechnungslegung kennen die IFRS keinen generell kodifizierten Grundsatz der Einzelbewertung. Dennoch wird in den meisten Standards ausdrücklich (z. B. IAS 2.23 – 24) oder beiläufig (z. B. IAS 16.7) eine Einzelbewertung gefordert. Sofern sich in einem konkreten Standard jedoch keine diesbezügliche Regelung findet, kann auf das Rahmenkonzept verwiesen werden, wo vom Ansatz bzw. der Bewertung eines (!) Vermögenswertes gesprochen wird (insbesondere F 89, 91).

 

Rz. 95

Sehr klar ist in den IFRS dagegen ein allgemeines Saldierungsverbot formuliert (IAS 1.32 – 34). Von diesem Verbot darf nur dann abgewichen werden, wenn dies in einem Standard ausdrücklich erlaubt wird. Diese Ausnahmen führen regelmäßig ebenfalls zu einer Bewertungsvereinfachung. Eine generelle Ausnahme vom Saldierungsverbot wird bereits durch IAS 1.35 gewährt, wonach Gewinne und Verluste aus "ähnlichen Geschäftsvorfällen" zusammengefasst werden dürfen.

 

Rz. 96

Ein Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung ist im Rahmenkonzept der IFRS ausdrücklich verankert, während ein entsprechender Grundsatz zur HGB-Rechnungslegung nur über die GoB ableitbar ist. In F 44 wird expressis verbis ein "Abwägen von Nutzen und Kosten" als eine mögliche Beschränkung für relevante und verlässliche Informationen genannt. Diese Regelung ist zwar kaum praxistauglich, da sich der Nutzen einer Information beim Bilanzadressaten für den Bilanzersteller regelmäßig nicht bestimmen lässt, kann dennoch zur Begründung überzogener Genauigkeitsanforderungen dienen.

 

Rz. 97

In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidungsnützlichkeit (decision usefulness) im Mittelpunkt der IFRS-Anforderungen steht. Danach soll ein Abschluss für die "wirtschaftlichen Entscheidungen" der Bilanzadressaten nützlich sein (F 12). Informationen, die dieser Entscheidungsnützlichkeit nicht dienen, werden als unwesentlich eingeordnet (F 30). Die praktische Umsetzung dieser Anforderung erfolgt in IAS 8.8, wonach jene in einem Standard vorgeschriebenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, die in ihrer Auswirkung unwesentlich sind, nicht angewandt werden müssen. An dieser Stelle führt der Wesentlichkeitsgrundsatz ebenfalls zu einer Bewertungsvereinfachung.

Nachfolgend wird ein Überblick über ausdrücklich in den Standards erwähnte Bewertungsvereinfachungen gegeben.[1]

[1] Vgl. beispielsweise Tanski, Internationale Rechnungslegungsstandards – IFRS Schritt für Schritt, 3. Aufl. 2009.

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