Rz. 51a
Die Verfahren der Bewertungsvereinfachung sind nicht für sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zugelassen. Es gelten die folgenden Zugehörigkeitsvoraussetzungen:
Durchschnittsverfahren (§ 240 Abs. 4 HGB)
- gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
- gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden
- Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB)
gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens - Festwert (§ 240 Abs. 3 HGB, siehe Kapitel 4)
Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Verbrauchsfolgeverfahren damit eindeutig auf das Vorratsvermögen eingeschränkt. So sind beispielsweise Emissionsrechte als immaterielle Güter des Umlaufvermögens einzuordnen; eine Bewertung mit Verbrauchsfolgeverfahren ist deshalb ausgeschlossen, eine Durchschnittsbewertung jedoch zugelassen.[1]
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