Rz. 51a

Die Verfahren der Bewertungsvereinfachung sind nicht für sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden zugelassen. Es gelten die folgenden Zugehörigkeitsvoraussetzungen:

  • Durchschnittsverfahren (§ 240 Abs. 4 HGB)

    • gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
    • gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden
  • Verbrauchsfolgeverfahren (§ 256 HGB)
    gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens
  • Festwert (§ 240 Abs. 3 HGB, siehe Kapitel 4)
    Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens und Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Verbrauchsfolgeverfahren damit eindeutig auf das Vorratsvermögen eingeschränkt. So sind beispielsweise Emissionsrechte als immaterielle Güter des Umlaufvermögens einzuordnen; eine Bewertung mit Verbrauchsfolgeverfahren ist deshalb ausgeschlossen, eine Durchschnittsbewertung jedoch zugelassen.[1]

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