OFD Cottbus, 31.03.2000, S 3300 - 37 - St 235

Anlage Beispielsbescheid für eine Vermögenszuordnung, die auf dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13.05.1992 beruht

Das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13.05.1992 erfasst grundsätzlich die Ansprüche von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, die aus der Verstaatlichung, der Enteignung, dem staatlichen Eingriff oder sonstigen Wegnahmen in Bezug auf das ihnen gehörende Vermögen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR vor dem 18.10.1976 entstanden sind.

Nach dem Abkommen bestand für die US-amerikanischen Berechtigten bis zum 27.02.1993 die Möglichkeit, zwischen der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz oder einer Pauschalentschädigung zu wählen.

Diejenigen US-Bürger, die sich nicht fristgerecht gegen die Pauschalentschädigung ausgesprochen hatten, erhielten Leistungen im Rahmen dieses Abkommens und sind damit endgültig abgefunden. Etwaige ihnen zustehende Rechtstitel sind mit der im Jahre 1997 erfolgten Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrages auf die BRD übergegangen.

Zu der Frage, wem ein Grundstück, das unter das Abkommen fällt, bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, bitte ich folgende Rechtsauffassung zu vertreten:

Grundstücke von Berechtigten, die sich nicht fristgerecht gegen die Pauschalentschädigung ausgesprochen hatten, sind zu allen Bewertungsstichtagen der Bundesrepublik Deutschland zuzurechnen.

Begründung:

Stichtage 01.01.1991 bis 01.01.1993

Die Bundesrepublik Deutschland übte als staatlicher Verwalter die tatsächliche Sachherrschaft über das betroffene Grundstück aus und hatte als solcher die steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Unbeschadet der Regelung des § 11 a des Vermögensgesetzes, wonach die staatliche Verwaltung auch ohne Antrag des Berechtigten mit Ablauf des 31.12.1992 endet, blieb diese hier bis zum Übergang des Eigentums auf die BRD bestehen – Art. 2 des Gesetzes zu dem Abkommen vom 13.05.1992 i. V. m. Art. 3 Abs. 9 S. 2 des Abkommens.

Stichtage 01.01.1994 bis 01.01.1997

Unabhängig von der staatlichen Verwaltung lag für die BRD ab dem Stichtag 01.01.1994 wirtschaftliches Eigentum vor, da mit Ablauf des 27.02.1993 entsprechend Art. 3 Abs. 1 und 9 des Abkommens feststand, dass sämtliche Rechtstitel aus dem Grundstück auf die BRD übergehen werden.

Stichtage ab 01.01.1998

Mit der Feststellung des endgültigen Überweisungsbetrages im Jahre 1997 standen die BRD sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Eigentum unbeschränkt zu.

In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass in Abstimmung mit dem MdF des Landes Brandenburg keine Bedenken bestehen, auf eine förmliche Zurechnung auf den staatlichen Verwalter zu verzichten, wenn sichergestellt ist, dass die Grundsteuer für diesen Zeitraum gezahlt worden ist.

Entsprechend sind Zurechnungsfortschreibungen auf die BRD als wirtschaftlichen Eigentümer ab dem Bewertungsstichtag 01.01.1994 durchzuführen.

 

Anlage

Die Oberfinanzpräsidentin der Oberfinanzdirektion Cottbus

Vermögenszuordnungsstelle Potsdam

Az.: VZOG-P-USA-…/1 VZOG-…/01999

Bundesvermögensamt Potsdam Berliner Str. 98-101

14467 Potsdam

14403 Potsdam, 12.11.1997

Postfach 60 03 54

Schlegelstr. 11

Tel.: 0331/27529-0

Fax: 0331/294009

Gegen Empfangsbekenntnis.

Bescheid

in dem Verfahren nach dem Gesetz über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (VermögenszuordnungsgesetzVZOG -) i. d. F. der Bekanntmachung vom 29.03.1994 (BGBl. I S. 709 ff.)

I. Antragsteller/Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung), vertreten durch das Bundesvermögensamt Potsdam.

II. Betroffenes Vermögen

Ort: Falkensee
Straße:
eingetragen im Grundbuch von: Falkensee
Grundbuch-/Bestandsblatt Gemarkung Flur Flurstücks-Nr. Fläche (qm)
Falkensee
Eintragung: … geborene St., Chicago

Die Liegenschaft ist in vollem Umfange betroffen

III. Entscheidung

Es wird festgestellt, daß die vorbezeichnete Liegenschaft in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (Bundesfinanzverwaltung) übergegangen ist.

IV. Begründung

Im Grundbuch von Falkensee ist für die vorbezeichnete Liegenschaft bis zum heutigen Tage die am … verstorbene …, geb. St., die von ihrem Sohn … beerbt wurde, als Eigentümerin eingetragen. Für das Grundstück bestand seit 17. November 1978 Verwaltung aufgrund der Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 06. September 1951. Sie endete laut Löschungseintragung in Abteilung II des o.g. Grundbuches am 19.12.1996.

Anschließend wurde die Liegenschaft auf privatrechtlicher Grundlage verwaltet.

Bereits Frau … hat sich unter der Anspruchsnummer G-. für die Teilnahme am Programm der Vereinigten Staaten von Amerika zur Entschädigung entschieden. Sie ist in den entsprechenden Listen 4 und 5 namentlich aufgeführt.

Mit Datum vom 04.09.199...

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