1Weicht im Hauptfeststellungszeitpunkt die Grundsteuerbelastung in einer Gemeinde erheblich von der in den Vervielfältigern berücksichtigten Grundsteuerbelastung ab, so sind die Grundstückswerte in diesen Gemeinden bis zu 10 Prozent zu ermäßigen oder zu erhöhen. 2Die Prozentsätze werden durch Rechtsverordnung bestimmt.[2]

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Beachte Verordnung vom 2. 9. 1966 zur Durchführung des § 81 des BewG (BGBl. I S. 550).

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