§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens

 

(1) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. 2Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.

 

(2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.

 

(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht

 

1.

Zahlungsmittel, Geldforderungen, Geschäftsguthaben und Wertpapiere,

 

2.

Geldschulden,

 

3.

über den normalen Bestand hinausgehende Bestände (Überbestände) an umlaufenden Betriebsmitteln,

 

4.

Tierbestände oder Zweige des Tierbestands und die hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter (z. B. Gebäude und abgrenzbare Gebäudeteile mit den dazugehörenden Flächen, Betriebsmittel), wenn die Tiere weder nach § 51 oder § 51a zur landwirtschaftlichen Nutzung noch nach § 62 zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gehören. 2Die Zugehörigkeit der landwirtschaftlich genutzten Flächen zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen wird hierdurch nicht berührt.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

§ 34 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

 

(1) Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

 

1.

den Wirtschaftsteil,

 

2.

den Wohnteil.

 

(2) Der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt

 

1.

die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

 

a)

die landwirtschaftliche Nutzung,

 

b)

die forstwirtschaftliche Nutzung,

 

c)

die weinbauliche Nutzung,

 

d)

die gärtnerische Nutzung,

 

e)

die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung;

 

2.

die folgenden nicht zu einer Nutzung nach Nummer 1 gehörenden Wirtschaftsgüter:

 

a)

Abbauland (§ 43),

 

b)

Geringstland (§ 44),

 

c)

Unland (§ 45);

 

3.

die Nebenbetriebe (§ 42).

 

(3) Der Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft umfaßt die Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen und den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen.

 

(4) In den Betrieb sind auch dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Gebäude, die auf dem Grund und Boden des Betriebs stehen, und dem Eigentümer des Grund und Bodens nicht gehörende Betriebsmittel, die der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen.

 

(5) Ein Anteil des Eigentümers eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an einem Wirtschaftsgut ist in den Betrieb einzubeziehen, wenn es mit dem Betrieb zusammen genutzt wird.

 

(6) In einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der von einer Gesellschaft oder Gemeinschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird, sind auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem oder mehreren Beteiligten gehören und dem Betrieb zu dienen bestimmt sind.

 

(6a) Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bildet auch die gemeinschaftliche Tierhaltung (§ 51a) einschließlich der hiermit zusammenhängenden Wirtschaftsgüter.

 

(7) 1Einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden auch Stückländereien. 2Stückländereien sind einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

§ 35 Bewertungsstichtag

 

(1) Für die Größe des Betriebs sowie für den Umfang und den Zustand der Gebäude und der stehenden Betriebsmittel sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend.

 

(2) Für die umlaufenden Betriebsmittel ist der Stand am Ende des Wirtschaftsjahres maßgebend, das dem Feststellungszeitpunkt vorangegangen ist.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

§ 36 Bewertungsgrundsätze

 

(1) Bei der Bewertung ist unbeschadet der Regelung, die in § 47 für den Wohnungswert getroffen ist, der Ertragswert zugrunde zu legen.

 

(2) 1Bei der Ermittlung des Ertragswerts ist von der Ertragsfähigkeit auszugehen. 2Ertragsfähigkeit ist der bei ordnungsmäßiger und schuldenfreier Bewirtschaftung mit entlohnten fremden Arbeitskräften gemeinhin und nachhaltig erzielbare Reinertrag. 3Ertragswert ist das Achtzehnfache dieses Reinertrags.

 

(3) Bei der Beurteilung der Ertragsfähigkeit sind die Ertragsbedingungen zu berücksichtigen, soweit sie nicht unwesentlich sind.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

§ 37 Ermittlung des Ertragswerts

 

(1) 1Der Ertragswert der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren (§§ 38 bis 41) ermittelt. 2Das vergleichende Verfahren kann auch auf Nutzungsteile angewendet werden.

 

(2) Kann ein vergleichendes Verfahren nicht durchgeführt werden, so ist der Ertragswert nach der Ertragsfähigkeit der Nutzung unmittelbar zu ermitteln (Einzelertragswertverfahren).

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.

§ 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen

 

(1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen au...

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