OFD Koblenz, 28.05.1999, S 3014 A - St 44 1

Das Ministerium hat mit Erlaß vom 28.4.1999, S 3014 A - 447, zur Frage der Anwendung des § 148 BewG bei Untererbbaurechten, folgendes bestimmt:

 

Bewertung des Untererbbaurechts

Das Untererbbaurecht wird nach § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG bewertet. Grundstückswert ist der Grundstückswert nach § 146 BewG abzüglich des Werts des belasteten Grundstücks – hier Obererbbaurecht – (Erbbauzins des Haupterbbauberechtigten x 18,6).

 

Bewertung des Obererbbaurechts

Das Obererbbaurecht wird nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG bewertet. Grundstückswert ist der Saldo aus dem Erbbauzins, den der Haupterbbauberechtigte erhält und dem Erbbauzins, den er an den Grundeigentümer zu zahlen hat, multipliziert mit dem Vervielfältiger 18,6.

 

Bewertung des erbbaubelasteten Grundstücks

Das erbbaubelastete Grundstück des Grundstückseigentümers wird nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG bewertet. Grundstückswert ist der jährliche Erbbauzins, den der Haupterbbauberechtigte zu zahlen hat, multipliziert mit dem Vervielfältiger 18,6.

Das vorbezeichnete Berechnungsverfahren führt dazu, daß sich bei Aufsummierung der drei Grundbesitzwerte kein höherer Wert ergibt, als er für das Grundstück im unbelasteten Zustand festzustellen wäre. Diese Lösung entspricht damit der Gesetzesbegründung zu § 148 BewG.

 

Normenkette

BewG § 148

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