(1) Für die Bewertung des Nutzungsteils Hochwald ist als vergleichendes Verfahren das Altersklassenverfahren anzuwenden (§ 55 Abs. 2 bis 4 BewG). Mittelwald und Niederwald sind mit einem festen Wert von 50,— DM je Hektar anzusetzen (§ 55 Abs. 7 BewG). Ein Einzelertragswertverfahren kann für die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung nicht angewendet werden.

 

(2) Grundlagen des Altersklassenverfahrens sind die Normalwerte und die Hundertsätze. Normalwerte sind auf einen Hektar bezogene Ertragswerte (§ 36 Abs. 2 BewG) normaler Betriebsklassen des Hochwaldes (§ 55 Abs. 3 Satz 1 BewG). Unter normaler Betriebsklasse ist ein Nachhaltsbetrieb mit regelmäßigem Altersklassenverhältnis einer Holzart von bestimmter Ertragsklasse und ihr entsprechendem Holzertrag bei Vollbestockung und bestimmter Qualität zu verstehen. Die Normalwerte, die bei der Bewertung einer forstwirtschaftlichen Nutzung anzuwenden sind, ergeben sich für jedes Bewertungsgebiet aus § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 55 Abs. 3 und 4 des Bewertungsgesetzes vom 27. Juli 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 805) - nachfolgend mit VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG bezeichnet -. Bewertungsgebiete sind räumlich abgegrenzte und in der Anlage 2 der vorbezeichneten Verordnung im einzelnen bestimmte Gebiete, in denen für eine bestimmte Holzart und Ertragsklasse ein einheitlicher Normalwert gilt. Wegen der Veränderung der Normalwerte durch Abrechnungen oder Zurechnungen wird auf Abschnitt 4.20 dieser Richtlinien hingewiesen.

 

(3) Für jedes Bewertungsgebiet ist ein Schätzungsrahmen (vgl. Abschnitt 4.19) aufgestellt. Er enthält die maßgeblichen Normalwerte und Ab- und Zurechnungen des Bewertungsgebiets. Die Schätzungsrahmen sind Unterlagen der Finanzverwaltung für die praktische Bewertungsarbeit. Bei der Ermittlung der Vergleichswerte der forstwirtschaftlichen Hauptbewertungsstützpunkte sind die Schätzungsrahmen angewendet worden. Die Schätzungsrahmen sind dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Auskunftserteilung nach § 40 Abs. 4 BewG anzugeben, soweit sie für die Bewertung der forstwirtschaftlichen Nutzung seines Betriebs herangezogen worden sind.

 

(4) Hundertsätze sind Verhältniszahlen. Sie geben die Anteile der einzelnen Altersklassen an den Normalwerten an. Dementsprechend ergibt sich der Ertragswert einer Altersklasse durch Anwendung des ihr entsprechenden Hundertsatzes auf den Normalwert. Die Hundertsätze, die bei der Bewertung einer forstwirtschaftlichen Nutzung anzuwenden sind, ergeben sich aus der Anlage 3 der VO zu § 55 Abs. 3 und 4 BewG. In allen Bewertungsgebieten gelten dieselben Hundertsätze.

 

(5) Soweit die einzelnen Bestimmungen dieses Teils der Richtlinien auf Plenterwald (vgl. Abschnitt 4.02 Abs. 2) angewendet werden, ist der Begriff Altersklasse durch den Begriff Vorratsklasse zu ersetzen, es sei denn, es handele sich um Bestimmungen, die ihrem Wesen nach nur auf den Altersklassenwald anwendbar sind.

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