1§ 73 BewG erlangt erst dann Bedeutung, wenn für die baureifen Grundstücke in einem künftigen Steuergesetz eine andere Besteuerung (z. B. eine andere Steuermeßzahl oder ein anderer Hebesatz bei der Grundsteuer) als für die nicht unter diese Grundstücksart fallenden unbebauten Grundstücke bestimmt werden sollte. 2Nach § 216 AO sind erst von diesem Zeitpunkt an in den Einheitswertbescheiden Feststellungen zu treffen, daß es sich bei einem unbebauten Grundstück um ein baureifes Grundstück handelt. 3Soweit Einheitswertbescheide dann bereits ergangen sind, müssen Ergänzungsbescheide erlassen werden (§ 216 Abs. 2 AO). 4Für einen derartigen künftigen Fall ist die Grundstücksart der baureifen Grundstücke schon jetzt innerhalb der unbebauten Grundstücke im Gesetz abgegrenzt.

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