Zusätzlich zum Investitionsabzugsbetrag für künftige Investitionen kann Hans Groß im Jahr der späteren Investition und in den 4 darauf folgenden Jahren neben der normalen Abschreibung eine Sonderabschreibung (Sonder-AfA) i. H. v. bis zu insgesamt 40 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten (bis 31.12.2023: 20 %, geändert durch das Wachstumschancengesetz) geltend machen.[1]

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonder-AfA und von Investitionsabzugsbeträgen sind fast gleich, so z. B. was

  • die Einstufung als mittelständischer Betrieb,
  • die Art der begünstigten Investitionen (bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens) und
  • den nachträglichen Entzug der Vergünstigung angeht, wenn das angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut nicht längerfristig ausschließlich betrieblich genutzt wird.

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