Zur Abgrenzung für Zwecke der Investitionszulage ist zu beachten, dass bewegliche Wirtschaftsgüter – und damit auch Betriebsvorrichtungen – nur dann begünstigt sind, wenn sie u. a. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten selbst gehören.

 
Hinweis

Ein Gebäude kann hingegen auch schon dann begünstigt sein, wenn es von einem begünstigten Betrieb verwendet wird (Zugehörigkeit ist keine Voraussetzung).

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