Im Unterschied zu den Gebäuden werden Betriebsvorrichtungen regelmäßig den technischen Anlagen gem. § 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB zugewiesen. Hier ist die Abgrenzung insbesondere wegen der Abschreibung von grundlegender Bedeutung. Denn Betriebsvorrichtungen werden wie selbstständige Wirtschaftsgüter abgeschrieben. Die Regelungen zur Gebäude-AfA finden demnach auf sie keine Anwendung.

Demgegenüber können unselbstständige Gebäudeteile wie etwa Fahrstühle zur Personenbeförderung nur einheitlich mit dem Gebäude abgeschrieben werden.

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