Die Einordnung als Gebäude oder Betriebsvorrichtung hat bei den einzelnen Steuerarten gravierende Folgen.

7.1 Bilanzausweis und Abschreibung

Im Unterschied zu den Gebäuden werden Betriebsvorrichtungen regelmäßig den technischen Anlagen gem. § 266 Abs. 2 A. II. 2 HGB zugewiesen. Hier ist die Abgrenzung insbesondere wegen der Abschreibung von grundlegender Bedeutung. Denn Betriebsvorrichtungen werden wie selbstständige Wirtschaftsgüter abgeschrieben. Die Regelungen zur Gebäude-AfA finden demnach auf sie keine Anwendung.

Demgegenüber können unselbstständige Gebäudeteile wie etwa Fahrstühle zur Personenbeförderung nur einheitlich mit dem Gebäude abgeschrieben werden.

7.2 Gewerbesteuer: Hinzurechnungen und Kürzungen

Gemäß den Regelungen des Gewerbesteuergesetzes sind Miet- und Pachtzinsen regelmäßig für die Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen. Das Gesetz[1] unterscheidet bei der Hinzurechnungshöhe hierbei prozentual danach, ob es sich um eine Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter (20 % der Miet- und Pachtzinsen) oder aber für unbewegliche Wirtschaftsgüter (50 % der Miet- und Pachtzinsen) handelt. Auch hier ist daher eine klare Abgrenzung zwischen Gebäude und Betriebsvorrichtung notwendig.[2]

 
Hinweis

Im Vertrag sollten Betriebsvorrichtungen und Gebäude getrennt aufgeführt werden

Für eine erleichterte Zuordnung sollte bereits im Miet-/Pachtvertrag auf eine klare Differenzierung und einen getrennten Ausweis der jeweiligen Miethöhe geachtet werden, wenn ein Gebäude zusammen mit Betriebsvorrichtungen angemietet wird.

Aber auch für die Kürzungen des Einheitswertes [3] spielt die Abgrenzung eine Rolle, da in den Einheitswert der Wert der Betriebsvorrichtung nicht einbezogen ist.

Auch kann die Mitvermietung von Betriebsvermögen für die Inanspruchnahme der erweiterten Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG schädlich sein, da der Ausschließlichkeitsgrundsatz nicht mehr erfüllt ist.[4]

7.3 Grundsteuer: Keine Einbeziehung ins Grundvermögen

Betriebsvorrichtungen sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen und unterliegen damit nicht der Grundsteuer[1]

7.4 Grunderwerbsteuer: Keine Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage

Der Grunderwerbsteuer unterliegt generalisierend ausgedrückt Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinn. Nicht zum Grundbesitz zählen Betriebsvorrichtungen.[1]

Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist der Wert der Gegenleistung. Somit scheidet der auf Betriebsvorrichtungen entfallende Teil des Kaufpreises aus der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage aus. Wird in derartigen Fällen ein Gesamtkaufpreis vereinbart, muss der Kaufpreis aufgesplittet werden in einen der Grunderwerbsteuer und in einen der Umsatzsteuer unterliegenden Teil.

7.5 Erbschaft- und Schenkungsteuer: Abgrenzungsnotwendigkeit für Begünstigungen

Nach § 12 Abs. 5 ErbStG sind Betriebsvorrichtungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als selbstständige Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens zu erfassen, auch wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Hinsichtlich der Bewertung gilt Folgendes: Kommt ein Gesamtbewertungsverfahren, z. B. das vereinfachte Ertragswertverfahren[1] zur Anwendung, sind die Betriebsvorrichtungen im gemeinen Wert zu erfassen.

Gilt hingegen die Mindestwertregelung[2] auf Substanzwertbasis, werden Betriebsvorrichtungen mit dem gemeinen Wert im Wege der Einzelbewertung erfasst.

Auch für die Prüfung einer erbschaftsteuerlichen Begünstigung kann die Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung von Grundstücken von wesentlicher Bedeutung sein, insbesondere bei nicht untergeordneten Werten. Eine Betriebsvorrichtung gehört gem. § 13b Abs. 4 ErbStG nicht zum Verwaltungsvermögen.[3]

7.6 Investitionszulagengesetz: Betriebsvorrichtungen können begünstigt sein

Zur Abgrenzung für Zwecke der Investitionszulage ist zu beachten, dass bewegliche Wirtschaftsgüter – und damit auch Betriebsvorrichtungen – nur dann begünstigt sind, wenn sie u. a. zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte eines begünstigten Betriebs des Anspruchsberechtigten selbst gehören.

 
Hinweis

Verwendung des Gebäudes im Betrieb als Begünstigungsgrund

Ein Gebäude kann hingegen auch schon dann begünstigt sein, wenn es von einem begünstigten Betrieb verwendet wird (Zugehörigkeit ist keine Voraussetzung).

7.7 Umsatzsteuer: Die Vermietung ist umsatzsteuerpflichtig

Grundsätzlich ist die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz umsatzsteuerfrei.[1] Demgegenüber ist die Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen umsatzsteuerpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die Betriebsvorrichtungen wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind und mit dem Gebäude mitvermietet wird

Folge: In derartigen Fällen ist für Zwecke der Umsatzsteuer aufzusplitten in eine umsatzsteuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen.

7.8 Für Betriebsvorrichtungen kann der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden

Der Investitionsabzugsbetrag ermöglicht steuerbilanziell eine Gewinnminderung, obwohl der Betrieb erst in Zukunft entsprechend investieren will.

Kleine und mittlere Unternehmen können für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens – zu welchen auch Betriebsvorrichtungen gehör...

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