Für Photovoltaikanlagen, die als sog. Aufdachanlagen mit einer Unterkonstruktion auf das Dach aufgesetzt werden gilt: Sie dienen nach der Verfügung der OFD Rheinland vom 10.7.2012[1] ganz dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind daher regelmäßig als Betriebsvorrichtungen, somit als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen.

Ungeachtet der bewertungsrechtlichen Zuordnung zu den Gebäudebestandteilen sind nach o. g. Verfügung der OFD Rheinland auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen für ertragsteuerliche Zwecke wie Betriebsvorrichtungen als selbstständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln. Das gilt aber nur für das Photovoltaikmodul selbst. Nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude gehört dagegen die Dachkonstruktion. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind daher dem Gebäude entweder als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwendungen zuzurechnen.

 
Hinweis

Aufgabe der bisherigen Auffassung

Die bis zum Inkrafttreten dieser Verfügung anderslautende Auffassung, wonach dachintegrierte Photovoltaikanlagen unselbstständige Gebäudeteile sind, wurde aufgegeben.

[1] OFD Rheinland, Verfügung v. 10.7.2012, S 2130-2011/0003.St 142, EStK NW § 15 (2) Nr. 2001.

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