Grundlage für Abgrenzungsfragen bildet der derzeitige Erlass vom 5.6.2013.[1] Außerdem hat die OFD Rheinland mit Verfügung vom 10.7.2012[2] Fotovoltaikanlagen als Betriebsvorrichtungen qualifiziert.

[1] Gleichlautende Ländererlasse v. 5.6.2013, S 3130, BStBl I 2013, S. 734.

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